Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Ein Dienstinteresse bei Benützung eines beamteneigenen Kraftfahrzeuges wird dann vorliegen, wenn dadurch eine beträchtliche Zeitersparnis oder eine Ersparung an Reisegebühren eintritt oder anders der Zweck der Dienstverrichtung nicht (vollständig) erreicht würde und ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038375Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_010