Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Dem Dienstgeber ist der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer nur zuzurechnen, wenn letzterem Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar ist, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Kraftfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Auf diesen Vorteil ist auch der Ersatzanspruch des Dienstnehmers beschränkt, (höhere) Sachschäden an Luxusfahrzeugen sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Auto, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038177Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_006