Begründung: Der Kläger hatte im Jahr 1983 dem am 31.August 1989 verstorbenen Vater des Erstbeklagten und Gatten der Zweitbeklagten, Ing.Werner S*****, Holz geliefert. Ein Teilkaufpreis von S 100.000,-- wurde als Darlehen in der Form gestundet, daß hiefür 9 % Zinsen jährlich für die Jahre 1984, 1985 und 1986 zu entrichten waren. Aufgrund des Einschreitens des Erstbeklagten erfolgte für die Jahre 1987 und 1988 eine Zinsreduktion auf 8 % jährlich. Die Zinsen wurden regelmäßig am En... mehr lesen...
Norm: ABGB §1428
Rechtssatz: Das Nichtvorweisen des Schuldscheines durch den Gläubiger führt zu keiner Beweislastumkehr. Entscheidungstexte 2 Ob 588/92 Entscheidungstext OGH 28.10.1992 2 Ob 588/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033808 Dokumentnummer JJR_19921028_OGH0002_00... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 311.259,15 s.A. mit der im Rechtsmittelverfahren allein noch rechtlich bedeutsamen
Begründung: , der Beklagte habe für ein von ihr Adolf R*** gewährtes Darlehen die Wechselbürgschaft übernommen und zu diesem Zweck einen Blankowechsel unterschrieben. Obgleich der Beklagte die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Kopie eines Wechsels bestritten und die Vorlage des Originalwechsels begehrt hatte, kam d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Erstgericht trug der beklagten Partei als Akzeptantin der von Paul W*** ausgestellten Wechsel mit den Wechselzahlungsaufträgen vom 12. Februar und 24. März 1986 auf, die Wechselsummen von S 150.000,-- s.A. (1 Cg 534/86), S 100.000,--s.A. (1 Cg 571/86) und S 80.000,-- s.A. (1 Cg 572/86) zu bezahlen. Der Wechsel über S 150.000,--, ausgestellt am 7. September 1985, fällig am 7. Dezember 1985, trat an die Stelle eines Wechsels über S 150.000,--, ausgestellt am... mehr lesen...
Der derzeitige Geschäftsführer der klagenden Partei D. Sch. und der Beklagte kamen im Februar 1962 überein, die Abstattung einer vom Beklagten anerkannten Schuld zu regeln. Darauf kam der Beklagte am 27. Februar 1962 zur klagenden Partei, in deren Geschäftsräumen er den von Sch. ausgestellten Wechsel, lautend auf 71.675.80 S, fällig gestellt für den 27. Mai 1962, annahm, ohne daß im Zuge der Ausstellung und Annahme dieses Wechsels auf etwa bereits im Besitze der klagenden Partei befin... mehr lesen...
Norm: ABGB §1428WG Art39
Rechtssatz: Die Entgegennahme eines Verlängerungswechsels verpflichtet den Gläubiger, den ersten Wechsel zurückzugeben oder, wenn dieser nicht mehr in seinem Besitz ist, für seine Einlösung zu sorgen, damit der Schuldner nicht doppelt in Anspruch genommen wird. Wird der ursprüngliche Wechsel bei Hingabe des Erneuerungswechsels nicht zurückgegeben, so gilt der Verlängerungswechsel im Zweifel nur als zahlungshalber gegebe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1428
Rechtssatz: Der Besitz des Schuldscheines durch den Gläubiger begründet keine rechtliche Vermutung dafür, daß die Schuld noch nicht getilgt sei. Nachteilige Folgen gegen den Schuldner, der den Schuldschein nicht zurückerhalten hat, knüpfen sich von Rechts wegen an diesen Umstand nicht (vgl Gschnitzer - Klang 2.Auflage V/429). Entscheidungstexte 3 Ob 136/60 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1394ABGB §1428WG Art17WG Art39
Rechtssatz: Der Wechselgläubiger muß, wenn er Zahlung beansprucht, im Besitze des Wechsels sein, und muß bis zum Erlasse der Urteiles imstande bleiben, den Wechsel vorzulegen. Ist der Wechsel im Verstoß geraten, so kann der Gläubiger erst nach durchgeführter Kraftloserklärung Bezahlung der Schuld begehren. § 1428 ABGB kommt bei der Unterlassung der Vorlage des Wechsels nicht zur Anwendung. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1001ABGB §1428WG Art1
Rechtssatz: Ein Wechsel - selbst wenn er nur zur Sicherstellung gegeben wurde - hat viel weiter reichende Rechtswirkungen als ein Schuldschein, dem nur der Charakter einer Beweisurkunde zukommt. Entscheidungstexte 7 Ob 105/56 Entscheidungstext OGH 07.03.1956 7 Ob 105/56 Veröff: RZ 1956,128 European... mehr lesen...