Norm
ABGB §1001Rechtssatz
Ein Wechsel - selbst wenn er nur zur Sicherstellung gegeben wurde - hat viel weiter reichende Rechtswirkungen als ein Schuldschein, dem nur der Charakter einer Beweisurkunde zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025190Dokumentnummer
JJR_19560307_OGH0002_0070OB00105_5600000_001