Norm
ABGB §1428Rechtssatz
Die Entgegennahme eines Verlängerungswechsels verpflichtet den Gläubiger, den ersten Wechsel zurückzugeben oder, wenn dieser nicht mehr in seinem Besitz ist, für seine Einlösung zu sorgen, damit der Schuldner nicht doppelt in Anspruch genommen wird. Wird der ursprüngliche Wechsel bei Hingabe des Erneuerungswechsels nicht zurückgegeben, so gilt der Verlängerungswechsel im Zweifel nur als zahlungshalber gegeben. Es bestehen zwei Wechselschulden, von denen die aus dem ersten Wechsel gestundet ist. Der Schuldner braucht nur gegen Aushändigung beider Wechsel zu zahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0033816Dokumentnummer
JJR_19621218_OGH0002_0040OB00527_6200000_001