RS OGH 1962/12/18 4Ob527/62, 8Ob237/68, 1Ob712/87 (1Ob713/87, 1Ob714/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1962
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Norm

ABGB §1428
WG Art39

Rechtssatz

Die Entgegennahme eines Verlängerungswechsels verpflichtet den Gläubiger, den ersten Wechsel zurückzugeben oder, wenn dieser nicht mehr in seinem Besitz ist, für seine Einlösung zu sorgen, damit der Schuldner nicht doppelt in Anspruch genommen wird. Wird der ursprüngliche Wechsel bei Hingabe des Erneuerungswechsels nicht zurückgegeben, so gilt der Verlängerungswechsel im Zweifel nur als zahlungshalber gegeben. Es bestehen zwei Wechselschulden, von denen die aus dem ersten Wechsel gestundet ist. Der Schuldner braucht nur gegen Aushändigung beider Wechsel zu zahlen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 527/62
    Entscheidungstext OGH 18.12.1962 4 Ob 527/62
    Veröff: JBl 1963,321 = EvBl 1963/109 S 155 = SZ 35/134
  • 8 Ob 237/68
    Entscheidungstext OGH 15.10.1968 8 Ob 237/68
  • 1 Ob 712/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 712/87
    nur: Die Entgegennahme eines Verlängerungswechsels verpflichtet den Gläubiger, den ersten Wechsel zurückzugeben oder, wenn dieser nicht mehr in seinem Besitz ist, für seine Einlösung zu sorgen, damit der Schuldner nicht doppelt in Anspruch genommen wird. (T1) Veröff: WBl 1988,96 = EvBl 1988/66 S 339 = SZ 60/267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0033816

Dokumentnummer

JJR_19621218_OGH0002_0040OB00527_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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