Norm
ABGB §1428Rechtssatz
Der Besitz des Schuldscheines durch den Gläubiger begründet keine rechtliche Vermutung dafür, daß die Schuld noch nicht getilgt sei. Nachteilige Folgen gegen den Schuldner, der den Schuldschein nicht zurückerhalten hat, knüpfen sich von Rechts wegen an diesen Umstand nicht (vgl Gschnitzer - Klang 2.Auflage V/429).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0033812Dokumentnummer
JJR_19600609_OGH0002_0030OB00136_6000000_002