Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Der Wechselgläubiger muß, wenn er Zahlung beansprucht, im Besitze des Wechsels sein, und muß bis zum Erlasse der Urteiles imstande bleiben, den Wechsel vorzulegen. Ist der Wechsel im Verstoß geraten, so kann der Gläubiger erst nach durchgeführter Kraftloserklärung Bezahlung der Schuld begehren. § 1428 ABGB kommt bei der Unterlassung der Vorlage des Wechsels nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032811Dokumentnummer
JJR_19560307_OGH0002_0070OB00105_5600000_002