Norm: ABGB §1333 Abs2RATG TP2
Rechtssatz: Die selbständige klageweise Geltendmachung von Inkassokosten gemäß § 1333 Abs 2 ABGB entspricht einer in TP 2 RATG genannten Klage auf Zahlung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste; es handelt sich nach ihrem Inhalt um keine "Schadenersatzklage" im Sinne des anwaltlichen Tarifrechtes. Entscheidungstexte 14 R 20/17t Entscheidungstext LG Ried/Innk... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333 Abs2
Rechtssatz: Eine Klausel widerspricht § 1333 Abs 2 ABGB, wenn pauschal ein Betrag von immerhin mindestens 20 EUR bis zu 60 EUR in Rechnung gestellt werden soll, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird. Entscheidungstexte 1 Ob 105/14v Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v Veröff: SZ 2014/71 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333 Abs2KSchG §6 Abs1 Z15
Rechtssatz: Schließt ein Inkassounternehmen Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnisse mit Verbrauchern ab, ohne die Inkassokosten aufzuschlüsseln und jeden Betreibungsschritt auszuweisen, verstößt es gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG. Entscheidungstexte 10 Ob 28/14m Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m ... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages von EUR 666,80 zurück. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass es sich bei der zurückgewiesenen Forderung um Rechtsanwaltskosten einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei handle. Anwaltliche Kosten könnten nur im Rahmen des prozessualen Kostenersatzanspruches geltend gemacht werden, nicht jedoch als Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1333 Abs. 3 ABGB. Es liege daher hi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die beklagte Partei ist Unternehmerin und betreibt das Leasinggeschäft. Dabei tritt sie in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend auch mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt, und die unter anderen die im Verfahren strittigen Klauseln enthalten. M... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger betrieb aufgrund eines im Juni 1996 abgeschlossenen Tankstellenvertrags ab 1. 7. 1996 eine Tankstelle der Beklagten. Er vertrieb in deren Namen und auf deren Rechnung Treibstoffe unter dem Markennamen „Jet“ und erbrachte Dienstleistungen der Autowäsche. Daneben betrieb er auf der Tankstelle auf eigene Rechnung und im eigenen Namen auch noch einen Tankstellenshop. Mit Schreiben vom 24. 7. 2006 kündigte die Beklagte nach zehnjähriger Tätigkeit das beste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigte Verein macht Unterlassungsansprüche nach den §§ 28 Abs 1 und 28a KSchG geltend. Die Erstbeklagte betreibt hauptsächlich in Kärnten Finanzierungsleasinggeschäfte mit Verbrauchern. Sie verwendet dafür Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem die im vorliegenden Verfahren strittigen Klauseln enthalten. Die Zweitbeklagte ist die „Muttergesellschaft“ der Erstbeklagten; ihre Passivlegitimation ist im Revisionsver... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 17. 1. 2007, 7 Ob 152/06p-29, gab der Oberste Gerichtshof der außerordentlichen Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. 4. 2006, GZ 5 R 230/05p-24, Folge und änderte die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen dahin ab, dass er die Beklagte (als Haftplichtversicherer) schuldig erkannte, den Klägern (als den Geschädigten) die begehrten Beträge von USD 125.937,50 und USD 24.375 samt 10,25 % Zinsen seit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine nach § 29 KSchG klageberechtigte Partei, macht Unterlassungsansprüche nach §§ 28 Abs 1 und 28a KSchG geltend. Die Klägerin, eine nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Partei, macht Unterlassungsansprüche nach Paragraphen 28, Absatz eins und 28a KSchG geltend. Die Beklagte betreibt ein Kreditunternehmen im Sinn des Bankwesengesetzes. Sie ist Unternehmerin im Sinn des § 1 KSchG und tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig in geschäftl... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EABGB §1333 Abs2KSchG §6 Abs1 Z15
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Kreditnehmers, der Bank Betreibungskosten für Interventionen zu ersetzen, die der Bank oder ihren Beauftragten „notwendig und zweckdienlich erscheinen", geht anders als § 1333 Abs 2 ABGB nicht von objektiver Zweckmäßigkeit aus und verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel verstößt außerdem gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333 Abs2UGB §352
Rechtssatz: Bei bloßer Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, die anch neuerer RSp und Lehre unmittelbar auf dem Gesetz beruhen, ist der daraus resultierende Schadenersatzanspruch des Dritten niemals ein solcher zwischen Unternehmern aus dem Unternehmergeschäft im Sinn des § 1333 Abs. 2 ABGB und daher nicht nach dieser Gesetzesstelle zu verzinsen (hier: Kabelschaden). Aktivzitate... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelaus- führungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte
Begründung: des angefochtenen Urteiles für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze
Begründung: (§ 500 a zweiter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelaus- führungen für nicht stichhältig, erach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde im Jahr 2000 Eigentümer einer Liegenschaft samt Haus und übernahm die mit der Voreigentümerin bestandenen Versicherungsverträge. Nachdem es Anfang 2000 zu einem Sturmschaden am Gebäude gekommen war, wandte sich der Kläger an einen Versicherungsagenten der Beklagten, um sämtliche Gebäude der Landwirtschaft „auf Neuwert zu versichern". Der Agent der Beklagten besichtigte das Haus und nahm ausgehend von einer bereits im Jahr 1999 durchgeführten Neu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333 Abs2UGB §352, UGB §456
Rechtssatz: Die Bestimmung gilt generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft und zwar auch für Schadenersatzforderungen und unabhängig davon, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Nicht entscheidend ist, ob die Geldforderung aus der Verletzung einer vertragstypischen Hauptleistung oder einer vertraglichen Nebenpflicht resultiert. ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Fotografin und unternimmt Abenteuerreisen. Ihre Fotos erscheinen im Zusammenhang mit eigenen Reise- und Erlebnisberichten in Reisezeitschriften und -magazinen, aber auch in Reisebeilagen und Beiheften von Tageszeitungen. Sie werden auch von Zeitschriften und Druckverlagen zur Illustration von Büchern und Artikeln anderer Autoren angefordert. Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der K*****, die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Er... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei errichtete im Auftrag der klagenden Partei eine Fundamentplatte für ein Betriebsobjekt in 7100 Neusiedl/See. Die Errichtung dieser Fundamentplatte erfolgte mangelhaft, sodass es zu Rissbildungen im Bereich der Bodenabläufe kam. Der Kläger begehrte ursprünglich insgesamt Euro 5.062,85, davon Euro 4.360,37 für Behebungskosten der Bodenplatte und Euro 702,48 für Kosten eines Gutachtens. An Zinsen wurden 8 % aus dem Klagsbetrag ab 15.11.2001 begehrt, wob... mehr lesen...
Norm: ABGB §932ABGB §1167ABGB §1333 Abs2
Rechtssatz: 1. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Gewährleistung und Schadenersatz kennen die Kategorie „optischer" oder „technischer" Mangel nicht. Ein optischer Mangel ist nicht stets von vornherein zu vernachlässigen. Wenn nach dem Vertragsinhalt oder den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften das Erscheinungsbild eine Rolle spielt, ist eine Verbesserung so vorzunehmen, dass auch ein optisch... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtsvorgängerin des beklagten Buchverlegers plante ursprünglich die Herstellung eines "Fränkischen Sängerbuches" in 12 Bänden a 320 Seiten. Die Klägerin offerierte bei einer Auflage von 18.000 Exemplaren für den Druck und das Binden der Bücher einen Stückpreis von 185 S zuzüglich Umsatzsteuer und von 60 S pro Stück bei einer Auflagenerhöhung. Der Beklagte entschied sich im Oktober 1991 für die Herstellung des Buches in zwei Bänden mit einer Auflage von 9000 Stü... mehr lesen...