TE OGH 2006/8/30 7Ob49/06s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul H*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen EUR 190.087,36 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 188.448,29) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2005, GZ 4 R 246/05s-88, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. August 2005, GZ 38 Cg 86/03z-79, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Urteil wird im Zinsenzuspruch teilweise abgeändert, im Übrigen aber bestätigt, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen in der Hauptsache - die Kostenentscheidung bleibt unberührt - insgesamt zu lauten haben wie folgt:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 188.448,29 samt 4 % Zinsen aus EUR 190.087,36 vom 1. 12. 2001 bis 31. 7. 2002 und 9,47 % Zinsen aus EUR 190.087,36 vom 1. 8. 2002 bis 30.9.2002 und aus EUR 188.448,29 seit 1.10.2002 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, EUR 1.639,07 samt 9,47 % Zinsen seit 1. 12. 2001 und weitere 5,47 % Zinsen aus EUR 190.087,36 vom 1. 12. 2001 bis 31. 7. 2002 zu bezahlen wird, abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.165,58 (darin enthalten EUR 360,93 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde im Jahr 2000 Eigentümer einer Liegenschaft samt Haus und übernahm die mit der Voreigentümerin bestandenen Versicherungsverträge. Nachdem es Anfang 2000 zu einem Sturmschaden am Gebäude gekommen war, wandte sich der Kläger an einen Versicherungsagenten der Beklagten, um sämtliche Gebäude der Landwirtschaft „auf Neuwert zu versichern". Der Agent der Beklagten besichtigte das Haus und nahm ausgehend von einer bereits im Jahr 1999 durchgeführten Neuwertberechnung einen schriftlichen Antrag auf, in dem der Versicherungsagent den Bauzustand des Gebäudes mit „gut" bezeichnete. Er war der Ansicht, dass mit der Bewohnbarkeit des Hauses auch ein guter Bauzustand gegeben sei. Weder der Kläger noch der Agent der Beklagten gingen zum Zeitpunkt der Antragstellung davon aus, dass das Wohnhaus des Klägers weniger als 40 % des Neuwertes an Zeitwert haben könnte. Dem Agenten der Beklagten war das Ansinnen des Klägers, tatsächlich den Neuwert im Schadensfall ersetzt zu erhalten, bekannt und bewusst. Dennoch wurde über den Inhalt der Versicherungsbedingungen, insbesondere über die Klausel 400b nicht gesprochen. Diese lautet:

„...II. Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 % des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeitwert. ..."

Der Agent der Beklagten erachtete diese Klausel für den abzuschließenden Vertrag als nicht relevant. Die Klausel wurde dem Versicherungsvertrag (Sicherheitspaket für die Landwirtschaft) zugrunde gelegt und das Wohnhaus zum Neuwert von S 4,1 Mio versichert. Aufgrund von Investitionen kam es am 15. 2. 2001 zu einer Konvertierung des Versicherungsvertrages und zu einer Anhebung der Versicherungssummen. Auch in diesem Zusammenhang wurde über die Klausel 400b nicht gesprochen. Wäre dem Kläger zum Zeitpunkt der Konvertierung des Versicherungsvertrages im Jahr 2000 auf Neuwertversicherung hinsichtlich des Wohnhauses bekannt gewesen, dass das Wohnhaus einen Zeitwert von weniger als 40 % des Neuwertes aufwies und er daher aufgrund der Klausel 400b trotz Abschlusses einer Neuwertversicherung auf den Zeitwert beschränkt wird, hätte der Kläger versucht, den Versicherungsvertrag unter Ausschluss der Klausel 400b bei der Beklagten, falls dies nicht möglich gewesen wäre, bei einem anderen Versicherungsunternehmen einzudecken. In diesem Fall wäre es dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit gelungen, einen Versicherungsvertrag auf Neuwert bei einem anderen Unternehmen abzuschließen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in diesem Fall eine Erhöhung der Prämie gegenüber der vom Kläger der Beklagten geleisteten eingetreten wäre.

Der Kläger war bei und nach Abschluss des Versicherungsvertrages „Sicherheitspaket für die Landwirtschaft" als (auch) Landwirt tätig und ist es auch noch.

Hinsichtlich der zwischen den Parteien abgeschlossenen Haushaltsversicherung sind die ABEH 1996 Vertragsgrundlage. Deren

Artikel 4.5 lautet:

„5. Wiederbeschaffungsfrist:

5.1. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf den Teil der Gesamtentschädigung gemäß Punkt 1.1 und Punkt 1.3, der die Zeitwertentschädigung übersteigt, nur, wenn die Verwendung der Gesamtentschädigung für Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensfall sichergestellt ist. ...."

Am 21. 2. 2001 kam es bei den versicherten Gebäuden zu einem Brand, wodurch das Wohnhaus, der Stadel und das Inventar komplett zerstört wurden. Im Rahmen des Sachverständigenverfahrens wurde festgestellt, dass der Zeitwert des Wohnhauses nicht mehr als 40 % des Neuwertes beträgt. Dieser Zeitwert bestand bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Neuwertversicherung im Jahr 2000. Der Kläger hat das Wohnhaus zwischenzeitig vollständig wieder errichtet. Bei dem Brand wurden auch Haushaltsgegenstände im Zeitwert von S

306.940 zerstört, für deren Wiederbeschaffung S 527.108 hätten aufgewendet werden müssen. Der Kläger kaufte Ersatz zu einem Neuwert von S 400.000. Die Relation Neuwert/Zeitwert beträgt 58,23 %. Die Beklagte leistete aus der Haushaltsversicherung S 400.000. Der Kläger begehrt nun - soweit es für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - den Neuwert für das Wohnhaus und den Zeitwert für jenen Hausrat, den er nicht angeschafft habe. Der Kläger habe den Abschluss einer Neuwertversicherung gewollt, was dem Vermittlungsagenten der Beklagten bekannt gewesen sei. Trotz Wissens um den desolaten Zustand des Gebäudes habe der Agent den Bauzustand als „gut" bezeichnet. Er wäre bei Abschluss des Versicherungsvertrages verpflichtet gewesen, den Kläger nicht nur auf die Notwendigkeit der Ermittlung des Neuwertes/Zeitwertes im Hinblick auf die Klausel 400b aufmerksam zu machen, sondern auch darauf, dass bei einer Entwertung von über 60 % nur der Zeitwert ausgeschüttet werde. In diesem Fall hätte der Kläger bei einem anderen Versicherer eine Neuwertversicherung eingedeckt. Hinsichtlich der Haushaltsversicherung habe der Versicherungsnehmer zwar zunächst nur den Anspruch auf Zeitwertentschädigung, im Falle der Anschaffung von Gegenständen schulde jedoch die Beklagte die Differenz vom Zeitwert auf den Neuwert der angeschafften Gegenstände. Die Beklagte habe nur den Neuwert, nicht jedoch den Zeitwert für nicht angeschaffte Gegenstände geleistet.

In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. 7. 2005 modifizierte der Kläger sein Zinsenbegehren (ohne Hinweis auf die zuvor begehrte Zinsstaffel) auf Bezahlung von EUR 190.087,36 samt 9,47 % Zinsen seit 1. 12. 2001. Er begründete dies damit, dass der Kläger Landwirt und damit Unternehmer sei. Zufolge § 1333 ABGB lägen die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Zinssatzes von 8 % über dem Basiszinssatz vor. Für die Zeit, die hier geltend gemacht werde, betrage der Zinssatz 9,47 %. Dies werde hiemit begehrt. Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren, soweit es für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, mit der Begründung, dass die berechtigten Forderungen des Klägers bereits bezahlt worden seien. Grundlage des Versicherungsvertrages sei die Klausel 400b. Eine Neuwertversicherung ohne diese Klausel habe die Beklagte nicht angeboten. Dem Kläger wäre auch bei keinem anderen Versicherer der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der angestrebten Deckung gelungen. Der Versicherungsagent der Beklagten sei sich nicht bewusst gewesen, dass es diese Klausel gebe. Ihm sei keine Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflichten anzulasten. Eine allfällige Verletzung der Aufklärung sei nicht kausal für die Deckungslücke. Den Kläger treffe jedenfalls das weit überwiegende Mitverschulden. Dem Kläger stehe nach Art 4.5 ABEH 1996 keine weitere Zahlung aus der Haushaltsversicherung zu.In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. 7. 2005 modifizierte der Kläger sein Zinsenbegehren (ohne Hinweis auf die zuvor begehrte Zinsstaffel) auf Bezahlung von EUR 190.087,36 samt 9,47 % Zinsen seit 1. 12. 2001. Er begründete dies damit, dass der Kläger Landwirt und damit Unternehmer sei. Zufolge Paragraph 1333, ABGB lägen die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Zinssatzes von 8 % über dem Basiszinssatz vor. Für die Zeit, die hier geltend gemacht werde, betrage der Zinssatz 9,47 %. Dies werde hiemit begehrt. Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren, soweit es für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, mit der Begründung, dass die berechtigten Forderungen des Klägers bereits bezahlt worden seien. Grundlage des Versicherungsvertrages sei die Klausel 400b. Eine Neuwertversicherung ohne diese Klausel habe die Beklagte nicht angeboten. Dem Kläger wäre auch bei keinem anderen Versicherer der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der angestrebten Deckung gelungen. Der Versicherungsagent der Beklagten sei sich nicht bewusst gewesen, dass es diese Klausel gebe. Ihm sei keine Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflichten anzulasten. Eine allfällige Verletzung der Aufklärung sei nicht kausal für die Deckungslücke. Den Kläger treffe jedenfalls das weit überwiegende Mitverschulden. Dem Kläger stehe nach Artikel 4 Punkt 5, ABEH 1996 keine weitere Zahlung aus der Haushaltsversicherung zu.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte im dritten Rechtsgang unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Bezahlung von EUR 183.070,29 samt 5,75 % Zinsen aus EUR 187.680,64 vom 1. 12. 2001 bis 7. 5. 2002, 6,25 % Zinsen aus EUR 187.680,64 vom 8. 5. 2002 bis 31. 7. 2002, 9,47 % Zinsen aus EUR 187.680,64 vom 1. 8. 2002 bis 30. 9. 2002 und 9,47 % Zinsen aus EUR 183.070,29 seit 1. 10. 2002). Es vertrat die ihm vom Berufungsgericht überbundene Rechtsansicht, dass der Beklagten eine Verletzung der culpa in contrahendo anzulasten sei. Dem Versicherungsagenten der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es dem Kläger darum gehe, im Schadensfall den Neuwert des Wohngebäudes ersetzt zu erhalten. Dennoch sei der Kläger nicht über eine allfällige Lücke im Versicherungsschutz durch die Klausel 400b aufgeklärt worden. Der Versicherungsagent der Beklagten hätte sich genauer mit dem Wert des Wohngebäudes auseinandersetzen müssen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre es dem Kläger möglich gewesen, auf anderem Weg den angestrebten Versicherungsschutz zu erlangen, ohne dass eine höhere Prämie zu bezahlen gewesen wäre. Der Kläger sei daher so zu stellen, wie er bei vertraglicher Vereinbarung eines entsprechenden Versicherungsschutzes stünde. Da der Kläger nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensfall die Wiederbeschaffung aller Gegenstände des Wohnungsinhaltes sichergestellt habe, habe er nur Anspruch auf die Zeitwertentschädigung. Der Zinslauf stehe außer Streit. Es seien Zinsen im Umfang des nachgewiesenen Zinssatzes, den der Kläger für den aushaftenden Kredit bezahlen müsse, zuzuerkennen. Ab dem 1. 8. 2002 stünden dem Kläger als Unternehmer (Landwirt) nach § 1333 ABGB Zinsen im Ausmaß von 8 % über dem Basiszinssatz zu. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger EUR 188.448,29 samt 5,75 % Zinsen vom 1. 12. 2001 bis 7. 5. 2002, 6,25 % Zinsen vom 8. 5. 2002 bis 31. 7. 2002, 9,47 % Zinsen vom 1. 8. 2002 bis 30. 9. 2002 jeweils aus EUR 193.058,64 sowie 9,47 % Zinsen aus EUR 188.448,29 seit 1. 10. 2002 zu bezahlen. In rechtlicher Hinsicht vertrat es (wie im zweiten Rechtsgang) die Ansicht, dass sich die Beklagte zur Verhandlungsführung Hilfspersonen bedient habe, deren Verhalten ihr zuzurechnen sei. Würden Aufklärungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt, so müsse der Versicherer dem Versicherungsnehmer alle Schäden ersetzen, die durch die Pflichtverletzung entstanden seien. Vielfach liege der Schaden darin, dass er sich - entgegen seinen Vorstellungen über den Umfang der Versicherung - nun plötzlich von einer unerwarteten Deckungslücke konfrontiert sehe. Der Schaden liege also im Entgang des Versicherungsschutzes. Der Versicherer habe den Schaden auszugleichen und den Versicherungsnehmer im Ergebnis so zu stellen, als wäre er von Anfang an entsprechend seinen Deckungserwartungen richtig versichert gewesen. Es wäre Pflicht des Versicherungsagenten der Beklagten gewesen, zu prüfen, ob das angebotene Versicherungsprodukt dem Schutzbedürfnis des Klägers gerecht werde und den Kläger über dessen allfällige Fehlvorstellungen über den Deckungsumfang aufzuklären. Dies habe der Agent der Beklagten aber nicht getan. Die Beklagte habe nun den Kläger so zu stellen, wie wenn er einen Versicherungsvertrag mit dem von ihm gewünschten Inhalt abgeschlossen hätte. Sie habe ihm daher den Neuwert des Wohnhauses zu ersetzen. Für den Vorwurf eines Mitverschuldens des Klägers bestehe kein Anlass, weil er sich voll auf die Sachkunde und Redlichkeit des Versicherungsagenten der Beklagten verlassen habe dürfen. Die Beklagte sei auch verpflichtet, hinsichtlich des nicht neu angeschafften Hausrates den Zeitwert zu bezahlen. Der Kläger sei im Hinblick auf die vom Berufungsgericht aufgrund einer Beweisergänzung nachgetragenen Feststellung Landwirt, und zwar sowohl bei Abschluss des Versicherungsvertrages als auch jetzt. Er gehe daher einer unternehmerischen Tätigkeit nach. Der Abschluss des Versicherungsvertrages habe im Zweifel zu seinem Betrieb gehört, sodass der Kläger die höheren Verzugszinsen nach § 1333 ABGB verlangen könne. Für den Zeitraum davor sprach des Berufungsgericht Kreditzinsen zu.Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte im dritten Rechtsgang unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Bezahlung von EUR 183.070,29 samt 5,75 % Zinsen aus EUR 187.680,64 vom 1. 12. 2001 bis 7. 5. 2002, 6,25 % Zinsen aus EUR 187.680,64 vom 8. 5. 2002 bis 31. 7. 2002, 9,47 % Zinsen aus EUR 187.680,64 vom 1. 8. 2002 bis 30. 9. 2002 und 9,47 % Zinsen aus EUR 183.070,29 seit 1. 10. 2002). Es vertrat die ihm vom Berufungsgericht überbundene Rechtsansicht, dass der Beklagten eine Verletzung der culpa in contrahendo anzulasten sei. Dem Versicherungsagenten der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es dem Kläger darum gehe, im Schadensfall den Neuwert des Wohngebäudes ersetzt zu erhalten. Dennoch sei der Kläger nicht über eine allfällige Lücke im Versicherungsschutz durch die Klausel 400b aufgeklärt worden. Der Versicherungsagent der Beklagten hätte sich genauer mit dem Wert des Wohngebäudes auseinandersetzen müssen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre es dem Kläger möglich gewesen, auf anderem Weg den angestrebten Versicherungsschutz zu erlangen, ohne dass eine höhere Prämie zu bezahlen gewesen wäre. Der Kläger sei daher so zu stellen, wie er bei vertraglicher Vereinbarung eines entsprechenden Versicherungsschutzes stünde. Da der Kläger nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensfall die Wiederbeschaffung aller Gegenstände des Wohnungsinhaltes sichergestellt habe, habe er nur Anspruch auf die Zeitwertentschädigung. Der Zinslauf stehe außer Streit. Es seien Zinsen im Umfang des nachgewiesenen Zinssatzes, den der Kläger für den aushaftenden Kredit bezahlen müsse, zuzuerkennen. Ab dem 1. 8. 2002 stünden dem Kläger als Unternehmer (Landwirt) nach Paragraph 1333, ABGB Zinsen im Ausmaß von 8 % über dem Basiszinssatz zu. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger EUR 188.448,29 samt 5,75 % Zinsen vom 1. 12. 2001 bis 7. 5. 2002, 6,25 % Zinsen vom 8. 5. 2002 bis 31. 7. 2002, 9,47 % Zinsen vom 1. 8. 2002 bis 30. 9. 2002 jeweils aus EUR 193.058,64 sowie 9,47 % Zinsen aus EUR 188.448,29 seit 1. 10. 2002 zu bezahlen. In rechtlicher Hinsicht vertrat es (wie im zweiten Rechtsgang) die Ansicht, dass sich die Beklagte zur Verhandlungsführung Hilfspersonen bedient habe, deren Verhalten ihr zuzurechnen sei. Würden Aufklärungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt, so müsse der Versicherer dem Versicherungsnehmer alle Schäden ersetzen, die durch die Pflichtverletzung entstanden seien. Vielfach liege der Schaden darin, dass er sich - entgegen seinen Vorstellungen über den Umfang der Versicherung - nun plötzlich von einer unerwarteten Deckungslücke konfrontiert sehe. Der Schaden liege also im Entgang des Versicherungsschutzes. Der Versicherer habe den Schaden auszugleichen und den Versicherungsnehmer im Ergebnis so zu stellen, als wäre er von Anfang an entsprechend seinen Deckungserwartungen richtig versichert gewesen. Es wäre Pflicht des Versicherungsagenten der Beklagten gewesen, zu prüfen, ob das angebotene Versicherungsprodukt dem Schutzbedürfnis des Klägers gerecht werde und den Kläger über dessen allfällige Fehlvorstellungen über den Deckungsumfang aufzuklären. Dies habe der Agent der Beklagten aber nicht getan. Die Beklagte habe nun den Kläger so zu stellen, wie wenn er einen Versicherungsvertrag mit dem von ihm gewünschten Inhalt abgeschlossen hätte. Sie habe ihm daher den Neuwert des Wohnhauses zu ersetzen. Für den Vorwurf eines Mitverschuldens des Klägers bestehe kein Anlass, weil er sich voll auf die Sachkunde und Redlichkeit des Versicherungsagenten der Beklagten verlassen habe dürfen. Die Beklagte sei auch verpflichtet, hinsichtlich des nicht neu angeschafften Hausrates den Zeitwert zu bezahlen. Der Kläger sei im Hinblick auf die vom Berufungsgericht aufgrund einer Beweisergänzung nachgetragenen Feststellung Landwirt, und zwar sowohl bei Abschluss des Versicherungsvertrages als auch jetzt. Er gehe daher einer unternehmerischen Tätigkeit nach. Der Abschluss des Versicherungsvertrages habe im Zweifel zu seinem Betrieb gehört, sodass der Kläger die höheren Verzugszinsen nach Paragraph 1333, ABGB verlangen könne. Für den Zeitraum davor sprach des Berufungsgericht Kreditzinsen zu.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei, da die Rechtsfragen im Sinne der herrschenden Judikatur gelöst worden seien.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben. Die Revision ist zulässig; sie ist nur hinsichtlich des Zinsenzuspruches teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend sei noch der Revision in der Hauptsache erwidert:Zunächst ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Lediglich ergänzend sei noch der Revision in der Hauptsache erwidert:

Die Beklagte wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, dass es zu hohe Anforderungen an die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Versicherungsagenten gestellt habe. Auch wenn ein Versicherungsagent (dass es sich bei dem für die Beklagte Auftretenden um einen solchen im Sinn des § 43 VersVG handelt und der Beklagten zuzurechnen ist [7 Ob 224/05z], ist unstrittig) nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht prüfen muss, ob die Versicherungsbedingungen das Versicherungsbedürfnis seines Versicherungsnehmers voll abdecken (RIS-Justiz RS0080898), und ein Versicherungsnehmer auch nicht erwarten kann, dass jedes erdenkbare Risiko in den Schutzbereich der Versicherung fällt (SZ 63/64), so muss der Agent doch Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtigstellen. Es besteht daher eine Aufklärungspflicht speziell etwa über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade dafür anstrebt. Umso mehr liegt ein pflichtwidriges Verhalten vor, wenn der Versicherungsnehmer in seinen irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsproduktes noch bestärkt wird (7 Ob 264/02b, 7 Ob 224/05z; RIS-Justiz RS0106980). Eine Aufklärungspflicht besteht also dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (7 Ob 264/02b, 7 Ob 224/05z; RIS-Justiz RS0080141, RS0080386). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Dem Versicherungsagenten der Beklagten war bekannt, dass es dem Kläger gerade auf eine Neuwertversicherung ankam, sodass er ihn auf die Klausel 400b und auf die Wichtigkeit der Feststellung des Zeitwertes des zu versichernden Objektes über 40 % des Neuwertes ausdrücklich hätte hinweisen müssen, um die Fehlvorstellung des Kunden zu korrigieren, dass er jedenfalls die Voraussetzungen für eine Neuwertversicherung erfülle. Die Unterlassung der Belehrung ist naturgemäß kausal, da der Kläger und der Agent der Beklagten es deshalb unterlassen haben, sich mit dem tatsächlichen Zeitwert des Gebäudes auseinanderzusetzen. Für ein Mitverschulden des Klägers ergibt sich kein Anhaltspunkt.Die Beklagte wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, dass es zu hohe Anforderungen an die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Versicherungsagenten gestellt habe. Auch wenn ein Versicherungsagent (dass es sich bei dem für die Beklagte Auftretenden um einen solchen im Sinn des Paragraph 43, VersVG handelt und der Beklagten zuzurechnen ist [7 Ob 224/05z], ist unstrittig) nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht prüfen muss, ob die Versicherungsbedingungen das Versicherungsbedürfnis seines Versicherungsnehmers voll abdecken (RIS-Justiz RS0080898), und ein Versicherungsnehmer auch nicht erwarten kann, dass jedes erdenkbare Risiko in den Schutzbereich der Versicherung fällt (SZ 63/64), so muss der Agent doch Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtigstellen. Es besteht daher eine Aufklärungspflicht speziell etwa über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade dafür anstrebt. Umso mehr liegt ein pflichtwidriges Verhalten vor, wenn der Versicherungsnehmer in seinen irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsproduktes noch bestärkt wird (7 Ob 264/02b, 7 Ob 224/05z; RIS-Justiz RS0106980). Eine Aufklärungspflicht besteht also dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (7 Ob 264/02b, 7 Ob 224/05z; RIS-Justiz RS0080141, RS0080386). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Dem Versicherungsagenten der Beklagten war bekannt, dass es dem Kläger gerade auf eine Neuwertversicherung ankam, sodass er ihn auf die Klausel 400b und auf die Wichtigkeit der Feststellung des Zeitwertes des zu versichernden Objektes über 40 % des Neuwertes ausdrücklich hätte hinweisen müssen, um die Fehlvorstellung des Kunden zu korrigieren, dass er jedenfalls die Voraussetzungen für eine Neuwertversicherung erfülle. Die Unterlassung der Belehrung ist naturgemäß kausal, da der Kläger und der Agent der Beklagten es deshalb unterlassen haben, sich mit dem tatsächlichen Zeitwert des Gebäudes auseinanderzusetzen. Für ein Mitverschulden des Klägers ergibt sich kein Anhaltspunkt.

Bei der Wiederherstellungsklausel in der Haushaltsversicherung handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weder um eine Wiederherstellungspflicht noch um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Es sind vielmehr im Sinne einer Risikoabgrenzung oder -begrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmales insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung bzw Wiederherstellung der abhanden gekommenen Gegenstände verwendet wird (7 Ob 262/05p). Der Oberste Gerichtshof hat zu Art 6.5 ABH ausgesprochen, dass auch bei teilweiser Neuanschaffung des versicherten Hausrates hinsichtlich der neu angeschafften Gegenstände der Wiederbeschaffungswert, für die übrigen Gegenstände der Zeitwert zusteht (7 Ob 262/05p).Bei der Wiederherstellungsklausel in der Haushaltsversicherung handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weder um eine Wiederherstellungspflicht noch um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Es sind vielmehr im Sinne einer Risikoabgrenzung oder -begrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmales insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung bzw Wiederherstellung der abhanden gekommenen Gegenstände verwendet wird (7 Ob 262/05p). Der Oberste Gerichtshof hat zu Artikel 6 Punkt 5, ABH ausgesprochen, dass auch bei teilweiser Neuanschaffung des versicherten Hausrates hinsichtlich der neu angeschafften Gegenstände der Wiederbeschaffungswert, für die übrigen Gegenstände der Zeitwert zusteht (7 Ob 262/05p).

Mit der Wiederherstellungsklausel wird grundsätzlich die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert und gleichzeitig eine (generell verpönte) Bereicherung des Versicherungsnehmers hintangehalten (7 Ob 169/03h mwN). Werden also Teile des von der Haushaltsversicherung umfassten Inventars neu angeschafft, so liegt in der Bezahlung des Neuwertes für diese Gegenstände keine Bereicherung des Versicherungsnehmers. Diese Grundsätze gelten auch zwanglos für den nach §§ 914f ABGB nach dem Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer auszulegenden (RIS-Justiz RS0050063, RS0008901) Art 4.5 ABEH 1996. Dem Einwand der Beklagten, dass das Berufungsgericht im Zinsenbegehren gegen § 405 ZPO verstoßen habe, kommt allerdings Berechtigung zu, sodass diese eine entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führte (vgl Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO, Rz 14).Mit der Wiederherstellungsklausel wird grundsätzlich die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert und gleichzeitig eine (generell verpönte) Bereicherung des Versicherungsnehmers hintangehalten (7 Ob 169/03h mwN). Werden also Teile des von der Haushaltsversicherung umfassten Inventars neu angeschafft, so liegt in der Bezahlung des Neuwertes für diese Gegenstände keine Bereicherung des Versicherungsnehmers. Diese Grundsätze gelten auch zwanglos für den nach Paragraphen 914 f, ABGB nach dem Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer auszulegenden (RIS-Justiz RS0050063, RS0008901) Artikel 4 Punkt 5, ABEH 1996. Dem Einwand der Beklagten, dass das Berufungsgericht im Zinsenbegehren gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen habe, kommt allerdings Berechtigung zu, sodass diese eine entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führte vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO, Rz 14).

Das Berufungsgericht erkennt selbst, dass der Kläger zuletzt sein Zinsenbegehren modifizierte und letztlich die Zahlung von EUR 190.087,36 samt 9,74 % Zinsen seit 1. 12. 2001 begehrte. Er stützte sich darauf, dass die gesetzlichen Zinsen nach § 1333 ABGB bei beidseitigem Unternehmergeschäft zustünden. Das Vorbringen kann nicht anders aufgefasst werden, als dass er die Zinsstaffel nunmehr fallenlässt und das Zinsenbegehren nur mehr auf gesetzliche Zinsen gestützt. Das Berufungsgericht sprach aber eine früher begehrte, nicht mehr klagsgegenständliche und EUR 190.087,36 übersteigende Zinsstaffel zu. Außerdem stützte es den Zinsenzuspruch vor dem 1. 8. 2002 entgegen dem zuletzt gestellten (aktuellen) Begehren auf Kreditaufnahme (wobei der Zuspruch für ein höheres Kapital erfolgte als es den Feststellungen über die Kreditaufnahme entsprechen würde). Das Berufungsgericht hat damit gegen § 405 ZPO verstoßen und dem Kläger mehr zugesprochen als er begehrt hat.Das Berufungsgericht erkennt selbst, dass der Kläger zuletzt sein Zinsenbegehren modifizierte und letztlich die Zahlung von EUR 190.087,36 samt 9,74 % Zinsen seit 1. 12. 2001 begehrte. Er stützte sich darauf, dass die gesetzlichen Zinsen nach Paragraph 1333, ABGB bei beidseitigem Unternehmergeschäft zustünden. Das Vorbringen kann nicht anders aufgefasst werden, als dass er die Zinsstaffel nunmehr fallenlässt und das Zinsenbegehren nur mehr auf gesetzliche Zinsen gestützt. Das Berufungsgericht sprach aber eine früher begehrte, nicht mehr klagsgegenständliche und EUR 190.087,36 übersteigende Zinsstaffel zu. Außerdem stützte es den Zinsenzuspruch vor dem 1. 8. 2002 entgegen dem zuletzt gestellten (aktuellen) Begehren auf Kreditaufnahme (wobei der Zuspruch für ein höheres Kapital erfolgte als es den Feststellungen über die Kreditaufnahme entsprechen würde). Das Berufungsgericht hat damit gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen und dem Kläger mehr zugesprochen als er begehrt hat.

Es ist also zu prüfen, wie hoch die begehrten gesetzlichen Zinsen im gegebenen Zeitraum waren.

§ 94 Abs 1 VersVG regelt, dass die Entschädigung nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles mit 4 vH für das Jahr zu verzinsen ist, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht. Dies bedeutet, dass § 94 VersVG subsidiär zu jenen Bestimmungen ist, in denen aus bestimmten Gründen eine andere Verzinsung vorgesehen ist, wie zB § 352 HGB oder § 1333 ABGB (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, S. 203).Paragraph 94, Absatz eins, VersVG regelt, dass die Entschädigung nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles mit 4 vH für das Jahr zu verzinsen ist, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht. Dies bedeutet, dass Paragraph 94, VersVG subsidiär zu jenen Bestimmungen ist, in denen aus bestimmten Gründen eine andere Verzinsung vorgesehen ist, wie zB Paragraph 352, HGB oder Paragraph 1333, ABGB vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, Sitzung 203).

Vor Inkrafttreten des § 1333 ABGB idF des ZinsRÄG, BGBl I 2002/118 mit 1. 8. 2002 (Art VI ZinsRÄG) könnte sich eine 4% übersteigende Verzinsung nur aus § 352 HGB bei beidseitigen Handelsgeschäften ergeben. Der Kläger ist aber Landwirt und damit im Sinne des § 3 HGB nicht Kaufmann nach § 1 HGB. Damit liegt kein beidseitiges Handelsgeschäft vor, sodass die gesetzlichen Zinsen bis 1. 8. 2002 4 % betragen. Ab dem Inkrafttreten des § 1333 ABGB idF des ZinsRÄG liegt der gesetzliche Zinssatz bei Geldforderungen aus beidseitigen unternehmerischen Geschäften 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser Bestimmung liegt der Unternehmerbegriff des KSchG zugrunde (Reischauer in Rummel³, § 1333 ABGB, Rz 5). Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit als (Nebenerwerbs-)Landwirt grundsätzlich den Unternehmerbegriff des § 1 Abs 1 KSchG (7 Ob 22/04t; RIS-Justiz RS0065380; Straube in Straube, HGB I³, § 3, Rz 1). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Geschäft (hier also der mit der Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag) zum Betrieb seines Unternehmens gehört (7 Ob 22/04t mwN; RIS-Justiz RS0065380; RS0061157; RS0065326). Da ein Geschäft auch dann zur Gänze als Unternehmergeschäft zu werten ist, wenn es teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört, hat der Kläger mit Abschluss der Versicherungsverträge jedenfalls ein Unternehmergeschäft abgeschlossen (7 Ob 22/04t). Für ein beidseitiges Unternehmergeschäft im Sinne des § 1333 Abs 2 ABGB liegen die gesetzlichen Zinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, warum die gesetzliche Bestimmung des § 1333 Abs 2 ABGB idF des ZinsRÄG Leistungen aus Versicherungsverträgen nicht umfassen sollte. Das Gesetz ging zulässigerweise über den durch die Zahlungsverzugs-Richtlinie vorgegebenen Mindeststandard hinaus. Es war daher das Berufungsurteil im Zinsenzuspruch wie im Spruch ersichtlich teilweise abzuändern.Vor Inkrafttreten des Paragraph 1333, ABGB in der Fassung des ZinsRÄG, BGBl römisch eins 2002/118 mit 1. 8. 2002 (Art römisch VI ZinsRÄG) könnte sich eine 4% übersteigende Verzinsung nur aus Paragraph 352, HGB bei beidseitigen Handelsgeschäften ergeben. Der Kläger ist aber Landwirt und damit im Sinne des Paragraph 3, HGB nicht Kaufmann nach Paragraph eins, HGB. Damit liegt kein beidseitiges Handelsgeschäft vor, sodass die gesetzlichen Zinsen bis 1. 8. 2002 4 % betragen. Ab dem Inkrafttreten des Paragraph 1333, ABGB in der Fassung des ZinsRÄG liegt der gesetzliche Zinssatz bei Geldforderungen aus beidseitigen unternehmerischen Geschäften 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser Bestimmung liegt der Unternehmerbegriff des KSchG zugrunde (Reischauer in Rummel³, Paragraph 1333, ABGB, Rz 5). Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit als (Nebenerwerbs-)Landwirt grundsätzlich den Unternehmerbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, KSchG (7 Ob 22/04t; RIS-Justiz RS0065380; Straube in Straube, HGB I³, Paragraph 3,, Rz 1). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Geschäft (hier also der mit der Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag) zum Betrieb seines Unternehmens gehört (7 Ob 22/04t mwN; RIS-Justiz RS0065380; RS0061157; RS0065326). Da ein Geschäft auch dann zur Gänze als Unternehmergeschäft zu werten ist, wenn es teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört, hat der Kläger mit Abschluss der Versicherungsverträge jedenfalls ein Unternehmergeschäft abgeschlossen (7 Ob 22/04t). Für ein beidseitiges Unternehmergeschäft im Sinne des Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB liegen die gesetzlichen Zinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, warum die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB in der Fassung des ZinsRÄG Leistungen aus Versicherungsverträgen nicht umfassen sollte. Das Gesetz ging zulässigerweise über den durch die Zahlungsverzugs-Richtlinie vorgegebenen Mindeststandard hinaus. Es war daher das Berufungsurteil im Zinsenzuspruch wie im Spruch ersichtlich teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Abänderung bezieht sich nur auf Nebengebühren, die nicht zum Streitwert gehören, sodass dies keine Kostenfolge hat (Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 133; aA M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO², Rz 17 zu § 43).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Abänderung bezieht sich nur auf Nebengebühren, die nicht zum Streitwert gehören, sodass dies keine Kostenfolge hat (Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 133; aA M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO², Rz 17 zu Paragraph 43,).

Anmerkung

E81664 7Ob49.06s

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2007/252 S 217 - RdW 2007,217 = Reisinger, RdW 2007/405 S 401 - Reisinger, RdW 2007,401 = VersR 2007,1542 = Ertl, ecolex 2007,908 (Rechtsprechungsübersicht) = VR 2008,30/760 - VR 2008/760 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00049.06S.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20060830_OGH0002_0070OB00049_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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