RS OGH 2005/6/29 13R120/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Norm

ABGB §932
ABGB §1167
ABGB §1333 Abs2

Rechtssatz

1. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Gewährleistung und Schadenersatz kennen die Kategorie „optischer" oder „technischer" Mangel nicht. Ein optischer Mangel ist nicht stets von vornherein zu vernachlässigen. Wenn nach dem Vertragsinhalt oder den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften das Erscheinungsbild eine Rolle spielt, ist eine Verbesserung so vorzunehmen, dass auch ein optisch einwandfreies Erscheinungsbild entsteht.

2. Die Verzinsung deliktischer Ansprüche bleibt mangels Geschäftsbezogenheit von § 1333 Abs 2 ABGB unberührt, während sich die erhöhten Verzugszinsen auch auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche beziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

optischer Mangel; technischer Mangel; Erscheinungsbild; Verbesserung; Erfüllungsinteresse; Gewährleistung; Verzugszinsen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000072

Dokumentnummer

JJR_20050629_LG00309_01300R00120_05B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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