Norm
ABGB §932Rechtssatz
1. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Gewährleistung und Schadenersatz kennen die Kategorie „optischer" oder „technischer" Mangel nicht. Ein optischer Mangel ist nicht stets von vornherein zu vernachlässigen. Wenn nach dem Vertragsinhalt oder den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften das Erscheinungsbild eine Rolle spielt, ist eine Verbesserung so vorzunehmen, dass auch ein optisch einwandfreies Erscheinungsbild entsteht.
2. Die Verzinsung deliktischer Ansprüche bleibt mangels Geschäftsbezogenheit von § 1333 Abs 2 ABGB unberührt, während sich die erhöhten Verzugszinsen auch auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche beziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
optischer Mangel; technischer Mangel; Erscheinungsbild; Verbesserung; Erfüllungsinteresse; Gewährleistung; Verzugszinsen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000072Dokumentnummer
JJR_20050629_LG00309_01300R00120_05B0000_001