Entscheidungsgründe: Die Kläger sind die nach dem Gesetz berufenen Erben nach dem am 5. März 1985 verstorbenen Franz Josef H***, der die folgenden letztwilligen Anordnungen getroffen hatte: 1. Am 4. Feber 1965 schrieb und unterschrieb er ein Testament: "Es ist mein ausdrücklicher Wille daß meine Braut Karoline K*** geb. R*** 9. X. 1914 oder ihre Erben im Falle meines Ablebens meinen Besitz als Erben einseze." 2. Franz Josef H*** und Karoline K*** hatten am 6. März 1965 vor dem Sta... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit seiner am 26.7.1984 eingebrachten Klage beantragte der Kläger die Feststellung, daß der am 7.11.1949 zwischen den Parteien abgeschlossene Erbvertrag "gänzlich entkräftet sei". Er brachte vor, im genannten Erbvertrag, bei dessen Abschluß die Streitteile noch verheiratet gewesen seien, habe der Kläger die Beklagte als Universalerbin bezüglich drei Viertel seines Nachlasses vertraglich und hinsichtlich des letzten Viertels testamentarisch eingesetzt. Die Toch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1249ABGB §1254
Rechtssatz: Die Anfechtung eines Erbvertrages durch einen Vertragsteil wegen eines Irrtums, der Umstände der Person betrifft, die der Erblasser statt des Ehegatten bedacht wissen will, ist nicht zulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 657/85 Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob 657/85 Veröff: JBl 1986,520 = SZ 59/71 = GesRZ 1986,262 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1249ABGB §1254
Rechtssatz: Ein Erbvertrag kann einerseits wegen Willensmängeln nach Vertragsrecht angefochten werden, andererseits besteht die Möglichkeit einer Entkräftung analog § 778 ABGB, wegen Übergehen eines nachgeborenen Noterben, dessen nicht schon im Erbvertrag gedacht wurde. Entscheidungstexte 6 Ob 657/85 Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob 657/85 Ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §570ABGB §778ABGB §871 AABGB §1249ABGB §1254
Rechtssatz: Ein im Irrtum vorgenommenes Rechtsgeschäft ist dann nicht mehr anfechtbar, wenn die irrig angenommenen Sachlage nachträglich doch noch rechtzeitig - im Falle letztwilliger Verfügungen also im Zeitpunkt des Todes des Erblasser - eingetreten ist. Entscheidungstexte 6 Ob 657/85 Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1249ABGB §1254
Rechtssatz: Die Anfechtung von Erbverträgen zu Lebzeiten des Erblassers wird nur möglich sein, wenn es sich nicht um Irrtümer handelt, die noch vor dem Tode des Erblassers heilen können. Der Irrtum des Erblassers über die Möglichkeit, daß ihm künftig Kinder geboren werden, ist aber nur dann relevant, wenn diese Kinder im Zeitpunkt seines Todes noch leben, erbfähig sind und den ihnen zugedachten Erbteil annehmen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 2. 12. 1943 schloss Peter S***** mit seiner ersten Ehefrau Ottilie einen Ehe- und Erbvertrag, womit die Eheleute ihre Liegenschaften EZ ***** und ***** KG ***** in eine allgemeine Gütergemeinschaft einbrachten, sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten und verpflichteten, ihr ganzes, also das eigene und das vom vorverstorbenen Ehegatten erhaltene Vermögen ihrer Adoptivtochter, der nunmehrigen Beklagten, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes ... mehr lesen...
Josef K starb arm 23. Dezember 1973. Die Klägerin ist seine Witwe und Alleinerbin. Sie und der Erblasser hatten als Brautleute in Notariatsaktsform am 14. September 1937 Ehepakte geschlossen. Sie vereinbarten dabei nicht nur eineallgemeine, bereits zu Lebzeiten wirksame Gütergemeinschaft, sondern trafen auch letztwillige Anordnungen. Der entsprechende Vertragspunkt 6 x lautet: "Die beiden Brautleute und künftigen Ehegatten errichten nunmehr nachstehende letztwillige Anordnungen: Sie... mehr lesen...
Norm: ABGB §551ABGB §1249ABGB §1254
Rechtssatz: Die für die vertragliche Wiederherstellung der unbeschränkten Testierfreiheit ( durch Verzicht auf die Rechte des Vertragserben ) obwalten andere Überlegungen über die Notwendigkeit einer Formgebundenheit als für die rechtsgeschäftliche
Begründung: einer derartigen Beschränkung ( durch Erbvertrag ). Entscheidungstexte 6 Ob 766/78 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1254
Rechtssatz: Durch die in einverständlichen Aufhebungserklärungen gelegenen Erbverzichtserklärungen der Erbvertragsparteien wird der Erbvertrag wirksam im Sinne des § 1254 ABGB "entkräftet". Entscheidungstexte 6 Ob 766/78 Entscheidungstext OGH 04.04.1979 6 Ob 766/78 Veröff: SZ 52/58 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Die Ehegatten Georg und Julie B. errichteten mit Notariatsakt vom 28. August 1931 eine allgemeine, schon unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen und einen Erbvertrag sowie ein wechselseitiges Testament, worin sie sich gegenseitig, und zwar vertragsmäßig zu drei Vierteln des Nachlasses und letztwillig bezüglich des freien Nachlaßviertels, zu Erben einsetzten. Julie B., die am 17. März 1960 nach ihrem Gatten starb, hatte am 7. November 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1253ABGB §1254
Rechtssatz: Eine Beschränkung in der Testierfreiheit wirkt relativ dh nur solange als die Beschränkung besteht. Daher wird ein über das ganze Vermögen nach Abschluß eines Erbvertrages errichtetes Testament nach dem Tode des anderen Vertragspartners voll wirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 420/61 Entscheidungstext OGH 22.12.1961 5 Ob 420/61 Veröff: SZ ... mehr lesen...
Am 26. April 1937 schlossen die Ehegatten Franz und Margarete S. einen Ehe- und Erbvertrag, in dessen Punkt 4 es u. a. heißt: "Im Falle des Vorablebens bei der Liegenschaft S. ohne Hinterlassung von erbberechtigten Nachkommen wird bestimmt, daß der überlebende Ehegatte auf Grund des hiemit errichteten und angenommenen Erbvertrages zu drei Vierteln und zum letzten Viertel auf Grund des wechselseitigen Testamentes Alleinerbe ist. Im Falle des Vorablebens des Ehegatten Franz S. ohne Hint... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 ICABGB §1249ABGB §1254
Rechtssatz: Erbverträge zugunsten Dritter sind dem österreichischen Recht fremd. Entscheidungstexte 3 Ob 34/58 Entscheidungstext OGH 13.02.1958 3 Ob 34/58 Veröff: SZ 31/21 = EvBl 1958/178 S 293 = JBl 1958,506 (mit Glosse von Steinwenter) 6 Ob 6/64 Entscheidungstext OGH 02.04.1964 6 Ob 6/64 B... mehr lesen...
Norm: ABGB §1249ABGB §1254
Rechtssatz: § 1254 ABGB hindert nicht Verfügungen, durch welche der andere Gatte gegenüber dem Vertragsstande nicht benachteiligt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 34/58 Entscheidungstext OGH 13.02.1958 3 Ob 34/58 Veröff: EvBl 1958/178 S 293 = JBl 1958,506 (mit Glosse von Steinwenter) = SZ 31/21 8 Ob 112/... mehr lesen...
Josef B. und Rosa K. hatten mit Notariatsakt Ehepakte und einen Erbvertrag errichtet, in dem sie über ihr beiderseitiges gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall vereinbarten. Die Braut brachte in die Gütergemeinschaft die von ihrem ersten verstorbenen Ehegatten stammende Liegenschaft EZ. 37 Grundbuch S. ein. Im Punkte Siebentens dieses Notariatsaktes bestimmte der Bräutigam, daß die Kinder seiner Braut aus erster Eh... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 ICABGB §1249ABGB §1254
Rechtssatz: Verfügungen auf den Todesfall in einem Erbvertrag zugunsten Dritter sind frei widerruflich. Entscheidungstexte 2 Ob 237/50 Entscheidungstext OGH 22.11.1950 2 Ob 237/50 Veröff: SZ 23/339 5 Ob 122/62 Entscheidungstext OGH 01.06.1962 5 Ob 122/62 Beisatz: Zulässigkeit der... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ABGB §37 HABGB §1253ABGB §1254
Rechtssatz: Die Frage, auf welche Weise ein im Jahr 1915 im heutigen Burgenland errichteter Erbvertrag nach der Landnahme aufgehoben werden kann, ist nach österreichischem Rechte zu beurteilen. Durch das Inkrafttreten des österreichischen Rechtes ist der Erbvertrag nicht der Beschränkung des § 1253 ABGB unterworfen worden. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...