Norm
ABGB §1249Rechtssatz
Die Anfechtung von Erbverträgen zu Lebzeiten des Erblassers wird nur möglich sein, wenn es sich nicht um Irrtümer handelt, die noch vor dem Tode des Erblassers heilen können. Der Irrtum des Erblassers über die Möglichkeit, daß ihm künftig Kinder geboren werden, ist aber nur dann relevant, wenn diese Kinder im Zeitpunkt seines Todes noch leben, erbfähig sind und den ihnen zugedachten Erbteil annehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022327Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0060OB00657_8500000_004