Beisatz: Es darf aber nicht übersehen werden, daß sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe zum Erblasser berufene Erben sind und dass daher schon aus diesem Grunde der Vorerbe gar keine Möglichkeit mehr hat, an dem Erbrecht des Nacherben etwas zu ändern. (T1)
Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Gschnitzer (in Klang 2. Auflage IV/1, 234) und von Weiß (in Klang 2. Auflage V 906). (T2)