Norm: ABGB §1174 Abs2ABGB §879
Rechtssatz: Im zivilrechtlichen Sinn sind alle Spiele verboten, bei denen im Sinn von § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Strafbarkeit ist nicht maßgebend. Spiele nach dem Kettebrief- und Schneeballsystem sind zivilrechtlich unerlaubt im Sinne von sittenwidrig. Sittenwidrig ist auch eine Konventionalstrafenvereinbarung als Zusatzvereinbaru... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger beteiligte sich im August 1986 in Salzburg an dem auf die gewürfelte Augenzahl abstellenden Würfelspiel "Seventy-Leven", verlor dabei zunächst sein mitgeführtes Bargeld und anschließend dreimal je 100.000 S, die ihm der Erstbeklagte zum Weiterspielen geliehen hatte. In den nächsten Tagen führte er mit dem Erstbeklagten Gespräche über die Rückzahlung dieses Darlehens und vereinbarte mit ihm die Begebung eines Wechsels, weil er über kein Bargeld verfü... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174 Abs2ABGB §1432
Rechtssatz: Ein an sich erlaubter Darlehensvertrag wird nach seiner unzulässigen Zwecksetzung, nämlich der Ermöglichung eines gesetzlich verbotenen Spieles selbst zum unerlaubten Rechtsgeschäft und ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB ungültig. Diese Unwirksamkeit des Darlehensvertrages hat zu unbefriedigenden, aber gesetzlich angeordneten Folge, daß der Darlehensempfänger unabhängig von der Bestimmung des § 1432 ABG... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174 Abs2WG §17 C
Rechtssatz: Bewußt zum Nachteil des Wechselschuldners im Sinne des Art 17 WG handelt, wer beim Erwerb weiß, daß dem Wechsel eine Verbindlichkeit für eine bloß eine Naturalobligation begründende Spielschuld zugrunde liegt. Durch die Übernahme einer Wechselverbindlichkeit sind eine Spielschuld nicht klagbar und durch die Indossierung eines Wechsels wird die Spielschuld nicht wirklich entrichtet. ... mehr lesen...
Begründung: Gegen den vom Erstgericht antragsgemäß erlassenen Wechselzahlungsauftrag über S 20.000,-- s.A. wendete die beklagte Partei ein, daß ihrem Geschäftsführer nach dem Verlust seines Bargeldes beim Bakkarat in einem Marktcafe in Ottakring von einem Mitspieler Geld zum Weiterspielen angeboten worden sei. Nach dem Verlust dieses Betrages habe der Geschäftsführer der beklagten Partei einen Wechsel über S 20.000,-- unterschrieben, um das Lokal verlassen zu können. Das Erstgeric... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174 Abs2
Rechtssatz: Die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck des § 1174 Abs 2 ABGB lassen deutlich erkennen, daß für den Ausschluß der Klagbarkeit eines Darlehens für ein verbotenes Spiel in subjektiver Hinsicht zwar die Kenntnis des Verwendungszweckes durch den Darlehensgeber erforderlich ist, es jedoch genügt, daß die Verwendung des Darlehens zu einem verbotenen Spiel ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf ... mehr lesen...
Am 13. September 1979 spielten die Streitteile und ein weiterer Spieler im Gasthaus S in Klagenfurt das Kartenspiel "Färbeln", ein Glückspiel, bei dem Gewinn und Verlust weitgehend vom Zufall abhängen. Nachdem der Beklagte seinen Bargeldvorrat von 4000 S verloren hatte, folgte ihm der Kläger Geldbeträge von 5000 S und 10 000 S gegen Erhalt zweier Schecks in gleicher Höhe aus. Der Beklagte verspielte auch diese Beträge bis auf den Rest von 100 S oder 150 S, mit dem er seine Zeche bezah... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174 Abs2GSpG 1965 §1StGB §168
Rechtssatz: Zivilrechtlich verbotene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB sind jene Spiele, die den in § 168 StGB und § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben. Die Strafbestimmung des § 168 StGB erstreckt sich einerseits auf Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, und andererseits auf Spiele, die ausdrücklich verboten sind. Glücksspiele nach § 1 Abs 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174 Abs2StGB §168
Rechtssatz: Daß nach § 168 StGB nicht mehr schlechthin jede Beteiligung an einem verbotenen Glücksspiel, sondern nur mehr die gewerbsmäßige Beteiligung an einem solchen Spiel (§ 168 Abs 2 StGB) bzw das aus Gewinnsucht betriebene Veranstalten und Fördern solcher Spiele (§ 168 Abs 1 StGB) unter Strafe gestellt wird, ist nicht dafür entscheidend, was als ein verbotenes Spiel anzusehen ist, sondern nur dafür, welche T... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174 Abs2StGB §168
Rechtssatz: Glücksspiele (hier Färbeln) um hohen Einsatz sind auch angesichts des nunmehrigen § 168 StGB weiterhin zivilrechtlich (im Sinne de § 1174 Abs 2 ABGB) verboten. Entscheidungstexte 3 Ob 571/81 Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 571/81 Veröff: EvBl 1982/58 S 210 = SZ 54/157 = JBl 1982,490 7... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 1174 Abs 2 ABGB gilt nicht, wenn das Darlehen einer Person gegeben wurde, die zum Eintritt in die Spielsäle einer genehmigten Spielbank zugelassen worden ist. Entscheidungstexte 1 Ob 701/38 Entscheidungstext OGH 18.10.1938 1 Ob 701/38 Veröff: SZ 20/208 = DREvBl 1938/522 3 Ob 664/... mehr lesen...