Norm
ABGB §1174 Abs2Rechtssatz
Bewußt zum Nachteil des Wechselschuldners im Sinne des Art 17 WG handelt, wer beim Erwerb weiß, daß dem Wechsel eine Verbindlichkeit für eine bloß eine Naturalobligation begründende Spielschuld zugrunde liegt. Durch die Übernahme einer Wechselverbindlichkeit sind eine Spielschuld nicht klagbar und durch die Indossierung eines Wechsels wird die Spielschuld nicht wirklich entrichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022065Dokumentnummer
JJR_19900726_OGH0002_0080OB00680_8900000_001