RS OGH 1990/7/26 8Ob680/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1990
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Norm

ABGB §1174 Abs2
WG §17 C

Rechtssatz

Bewußt zum Nachteil des Wechselschuldners im Sinne des Art 17 WG handelt, wer beim Erwerb weiß, daß dem Wechsel eine Verbindlichkeit für eine bloß eine Naturalobligation begründende Spielschuld zugrunde liegt. Durch die Übernahme einer Wechselverbindlichkeit sind eine Spielschuld nicht klagbar und durch die Indossierung eines Wechsels wird die Spielschuld nicht wirklich entrichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022065

Dokumentnummer

JJR_19900726_OGH0002_0080OB00680_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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