Norm
ABGB §1174 Abs2Rechtssatz
Die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck des § 1174 Abs 2 ABGB lassen deutlich erkennen, daß für den Ausschluß der Klagbarkeit eines Darlehens für ein verbotenes Spiel in subjektiver Hinsicht zwar die Kenntnis des Verwendungszweckes durch den Darlehensgeber erforderlich ist, es jedoch genügt, daß die Verwendung des Darlehens zu einem verbotenen Spiel ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Einer besonderen Absichtlichkeit des Darlehensgebers im Sinne des strafrechtlichen dolus directus specialis bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022060Dokumentnummer
JJR_19860626_OGH0002_0070OB00574_8600000_001