Norm
ABGB §1174 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1174 Abs 2 ABGB gilt nicht, wenn das Darlehen einer Person gegeben wurde, die zum Eintritt in die Spielsäle einer genehmigten Spielbank zugelassen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0022073Dokumentnummer
JJR_19381018_OGH0002_0010OB00701_3800000_001