Norm
ABGB §1174 Abs2Rechtssatz
Ein an sich erlaubter Darlehensvertrag wird nach seiner unzulässigen Zwecksetzung, nämlich der Ermöglichung eines gesetzlich verbotenen Spieles selbst zum unerlaubten Rechtsgeschäft und ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB ungültig. Diese Unwirksamkeit des Darlehensvertrages hat zu unbefriedigenden, aber gesetzlich angeordneten Folge, daß der Darlehensempfänger unabhängig von der Bestimmung des § 1432 ABGB - das Darlehen behalten und geleistete Rückzahlungen wiederum zurückfordern und - dennoch das beim verbotenen Spiel Verlorene vom Gewinner ebenfalls zurückfordern kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022068Dokumentnummer
JJR_19900726_OGH0002_0080OB00680_8900000_002