Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsWird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen. Würde jedoch der Urteilsstaat unter diesen Voraussetzungen der Überstellung nicht zustimmen und den Verurteilten die weitere Vollstreckung der Haft im Urteilsstaat unverhältnismäßig hart treffen, so ist die Vollstreckung der gesamten noch zu vollstreckenden Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland zulässig.
(2)Absatz 2Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.
(3)Absatz 3Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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