§ 190 StPO Einstellung des Ermittlungsverfahrens

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
§ 190.Paragraph 190,

Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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