Norm: StPO idF 1960 §190 Abs2StPO idF StRÄG 1971 §193 Abs2
Rechtssatz: Bei den Zweimonatfristen und Sechsmonatfristen des § 193 Abs 2 StPO (idF StRÄG 1971) handelt es sich ebenso wie bei der Zweimonatfrist des § 190 Abs 2 StPO alte Fassung um "imperative" Fristen, deren Verletzung unter der Sanktion des § 6 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit und auch unter jener des § 333 StG stehen kann, und nicht um bloß "instruktionelle" Frist... mehr lesen...