§ 190 StPO Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 190.Paragraph 190,

Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, alssoweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.

  1. 1.Ziffer einsdie dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder
  2. 2.Ziffer 2kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2024
§ 190.Paragraph 190,

Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, alssoweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.

  1. 1.Ziffer einsdie dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder
  2. 2.Ziffer 2kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

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