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Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, alssoweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.
Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, alssoweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.