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IV. Sicherheitsleistung, Aufhebung Die Staatsanwaltschaft hat von der vorläufigen
Verwahrung und der Untersuchungshaft
§ 190. (1) Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 180 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse kann der Beschuldigte freigelassen oder die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufgehoben werden, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 1) vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann (§ 180 Abs. 7); die Haft muß gegen die angegebenen Sicherheiten unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Höhe der Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Untersuchungsrichter unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des VerhaftetenVerfolgung einer Straftat abzusehen und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmen.Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als
1. | die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder | |||||||||
2. | kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht. |
IV. Sicherheitsleistung, Aufhebung Die Staatsanwaltschaft hat von der vorläufigen
Verwahrung und der Untersuchungshaft
§ 190. (1) Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 180 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse kann der Beschuldigte freigelassen oder die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufgehoben werden, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 1) vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann (§ 180 Abs. 7); die Haft muß gegen die angegebenen Sicherheiten unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Höhe der Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Untersuchungsrichter unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des VerhaftetenVerfolgung einer Straftat abzusehen und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmen.Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als
1. | die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder | |||||||||
2. | kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht. |