§ 169 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeiführt.

(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 169 StGB


Kommentar zum § 169 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Eine Feuersbrunst ist ein ausgedehntes Schadensfeuer, das der Mensch nicht mehr so ohne weiteres unter seiner Kontrolle hat.Wer hingegen ohne eine Feuersbrunst auszulösen fremde Sachen bloß verbrennt, erfüllt das Delikt nach § 125 StGB.§ 169 Abs 3 StGB spricht von sogena... mehr lesen...

§ 169 StGB | 1. Version | 4906 Aufrufe | 12.01.17

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