Kommentar zum § 169 StGB

lexlegis am 12.01.2017

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Eine Feuersbrunst ist ein ausgedehntes Schadensfeuer, das der Mensch nicht mehr so ohne weiteres unter seiner Kontrolle hat.

Wer hingegen ohne eine Feuersbrunst auszulösen fremde Sachen bloß verbrennt, erfüllt das Delikt nach § 125 StGB.

§ 169 Abs 3 StGB spricht von sogenannten Erfolgsqualifikationen (§ 7 Abs 2 StGB). Anzumerken ist, dass der Schaden von Personen, die sich freiwillig selbstgefährden (Schaulustige), grundsätzlich dem Täter nicht objektiv zugerechnet wird, es sei denn diese Personen hätten den Schaden in der Ausübung ihrer Pflicht davongetragen (Feuerwehr) oder die Selbstgefährdung wäre allgemein begreiflich (Kind retten).

 

 


§ 169 StGB | 1. Version | 4858 Aufrufe | 12.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 169, 12.01.2017
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