(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, die Höhe der Abgabe in Prozentsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 Prozent, bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Lustbarkeitsabgabe außer ... mehr lesen...
(1) Die Einfügung des § 1 Abs. 2 Z 5 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 6 und 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(2) Die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. ... mehr lesen...
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches E 7,3 nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage.Anm.: In der Fassung LGBl... mehr lesen...
Die §§ 65, 66 und 80 St. PG 2009 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009 mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes – im Folgenden „Beamte/Beamtinnen“ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für1.Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen a... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.September 1991 in Kraft.(2) § 10 Abs. 1, die Umbenennung des § 12 zu § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1998, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 1998, in Kraft.(3) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 durch d... mehr lesen...
(1) Bei Personen, die vor dem 1. September 1991 erstmals als Lehrer in den Dienst einer Musikschule gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 eingetreten sind, werden als Anstellungserfordernis für Leiter auch die Lehrbefähigung und das Künstlerische Magisterium sowie eine fünfjährige Praxis als Lehrer an einer diese... mehr lesen...
(1) Lehrer (Leiter) erhalten-eine Mehrleistungszulage im gleichen Ausmaß, wie die Mehrleistungszulage einem Beamten bzw. Vertragsbediensteten des Landes zusteht. Durch diese Zulage gelten Mehrleistungen als abgegolten, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegen, und zw... mehr lesen...