§ 6 Stmk. L-NGZG

Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Die §§ 65, 66 und 80 St. PG 2009 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2008

Die §§ 65, 66 und 80 St. PG 2009 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

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