§ 6 Stmk. L-NGZG Beiträge

Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

§ 13 aDie §§ 65, 66 und § 62 d Abs80 St. 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils als Landesgesetz geltenden FassungPG 2009 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.Paragraph 13Die Paragraphen 65,, a66 und Paragraph 62, d Absatz 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung80 St. PG 2009 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2008

§ 13 aDie §§ 65, 66 und § 62 d Abs80 St. 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils als Landesgesetz geltenden FassungPG 2009 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.Paragraph 13Die Paragraphen 65,, a66 und Paragraph 62, d Absatz 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung80 St. PG 2009 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,

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