Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 1500 S erhöht.Die im Paragraph 970 a, a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 1500 S erhöht. mehr lesen...
(1) Die im § 970, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 1 100 Euro beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm... mehr lesen...
(§ 13 Abs. 1a)(Paragraph 13, Absatz eins a,) Felddefinitionen für die Zulassungsbescheinigung Teil I im ChipkartenformatFelddefinitionen für die Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat(Anm.: Anlage 7a als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 7a als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(§ 13)(Paragraph 13,)Zulassungsbescheinigung(Anm.: Anlage 6Anmerkung, Anlage 6 und die Änderungen, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)und die Änderungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023,, als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(§ 12 Abs. 3)(Paragraph 12, Absatz 3,)Antrag auf Abmeldung/Hinterlegung(Anm.: Anlage 5Anmerkung, Anlage 5 und die Änderung, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)und die Änderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023,, als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(§ 12 Abs. 1)(Paragraph 12, Absatz eins,)Antrag auf Zulassung/Bewilligung(Anm.: Anlage 3 und die Änderungen, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3 und die Änderungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023,, als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Be... mehr lesen...
Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und für gewerbliche Verpackungen1. Marktanteil für KalendermonatDer Marktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalendermonat zu ermitteln und jeweils bis spätestens eine Woche nach Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassun... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, trittSoweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, tritt1.Ziffer einsdiese Verordnung mit 1. Jänner 2015 in Kraft und2.Ziffer 2die VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, mit Ablauf des 31. Dezember 20... mehr lesen...
(1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkuns... mehr lesen...
(1)Absatz einsInhaber von Anfallstellen, die hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nicht mit Haushalten vergleichbar sind (§ 13h Abs. 1 AWG 2002) und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich, haben die bei ihnen anfallenden Verpackungen zumindest nach d... mehr lesen...
(1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend den gemäß § 29b Abs. 4 AWG 2002 veröffentlichten Marktanteilen zu erfassen und unter Berücksichtigung des Abs. 5 und des Abs. 5a zu recyclier... mehr lesen...
§ 6a.Paragraph 6 a, Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der §§ 6, 8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20 bis 22 und 22b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht. Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür1.Ziffer einswiederverwendbare Verpackungen, die nachweislich bepfandet sind, für die eine Kaution hinterlegt wurde oder die bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materiali... mehr lesen...