§ 2 VVO

Verpackungsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

(2) Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt für folgende in Österreich in Verkehr gesetzte Produkte:

1.

Einweggeschirr und -besteck,

2.

Einweg-Kunststoffprodukte gemäß Anhang 6 und

3.

Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt für folgende in Österreich in Verkehr gesetzte Produkte:
    1. 1.Ziffer einsEinweggeschirr und -besteck,
    2. 2.Ziffer 2Einweg-Kunststoffprodukte gemäß Anhang 6 und
    3. 3.Ziffer 3Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,

Stand vor dem 25.09.2023

In Kraft vom 30.12.2021 bis 25.09.2023
(1) Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

(2) Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt für folgende in Österreich in Verkehr gesetzte Produkte:

1.

Einweggeschirr und -besteck,

2.

Einweg-Kunststoffprodukte gemäß Anhang 6 und

3.

Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt für folgende in Österreich in Verkehr gesetzte Produkte:
    1. 1.Ziffer einsEinweggeschirr und -besteck,
    2. 2.Ziffer 2Einweg-Kunststoffprodukte gemäß Anhang 6 und
    3. 3.Ziffer 3Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,

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