§ 21a VVO

Verpackungsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des ersten Satzes sind:

1.

Getränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,

2.

Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,

3.

aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,

4.

Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,

5.

Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,

6.

Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,

7.

Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und

8.

Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.

Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

1.

die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“); diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen;

2.

die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3; diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Abs. 1 und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 Z 1 und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.

(4) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Massen von Abfällen von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2., die bei Reinigungsaktionen, in der gemischten Abfallsammlung, in Behältern auf öffentlichen Flächen und in spezifischen Infrastrukturen gesammelt werden, alle fünf Jahre, erstmals spätestens für das Kalenderjahr 2022 zu erheben und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können auch gemeinde- bzw. verbandsübergreifend Daten erheben und sich bei der Erhebung der Daten eines Dritten bedienen.

(5) Die Daten gemäß Abs. 1 Z 8 sind unter Berücksichtigung

1.

des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904, ABl. Nr. L 211 vom 15.06.2021 S. 51,

2.

des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, ABl. Nr. L 349 vom 04.10.2021 S. 19,

zu erheben.

  1. (1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des ersten Satzes sind:
    1. 1.Ziffer einsGetränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    2. 2.Ziffer 2Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    3. 3.Ziffer 3aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    4. 4.Ziffer 4Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    5. 5.Ziffer 5Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
    6. 6.Ziffer 6Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
    7. 7.Ziffer 7Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
    8. 8.Ziffer 8Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,
    Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Z 1 und Lebensmittelverpackungen gemäß Z 2 sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl, unterteilt in ganz oder teilweise aus Kunststoff, zu melden.Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Ziffer eins und Lebensmittelverpackungen gemäß Ziffer 2, sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl, unterteilt in ganz oder teilweise aus Kunststoff, zu melden.
  2. (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“); diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen;
    2. 2.Ziffer 2die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3; diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Abs. 1 und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 Z 1 und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Absatz eins und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Massen von Abfällen von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2., die bei Reinigungsaktionen, in der gemischten Abfallsammlung, in Behältern auf öffentlichen Flächen und in spezifischen Infrastrukturen gesammelt werden, alle fünf Jahre, erstmals spätestens für das Kalenderjahr 2022 zu erheben und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können auch gemeinde- bzw. verbandsübergreifend Daten erheben und sich bei der Erhebung der Daten eines Dritten bedienen.
  5. (5)Absatz 5Die Daten gemäß Abs. 1 sind unter BerücksichtigungDie Daten gemäß Absatz eins, sind unter Berücksichtigung
    1. 1.Ziffer einsdes Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904, ABl. Nr. L 211 vom 15.06.2021 S. 51,des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Artikel 13, Absatz eins, Buchstabe d und Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/904, ABl. Nr. L 211 vom 15.06.2021 S. 51,
    2. 2.Ziffer 2des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, ABl. Nr. L 349 vom 04.10.2021 S. 19,
    3. 3.Ziffer 3des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/162 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber, ABl. Nr. L 26 vom 07.02.2022 S. 19,
    4. 4.Ziffer 4des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2267 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 32,
    zu erheben.

Stand vor dem 25.09.2023

In Kraft vom 30.12.2021 bis 25.09.2023
(1) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des ersten Satzes sind:

1.

Getränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,

2.

Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,

3.

aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,

4.

Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,

5.

Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,

6.

Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,

7.

Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und

8.

Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.

Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

1.

die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“); diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen;

2.

die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3; diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Abs. 1 und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 Z 1 und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.

(4) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Massen von Abfällen von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2., die bei Reinigungsaktionen, in der gemischten Abfallsammlung, in Behältern auf öffentlichen Flächen und in spezifischen Infrastrukturen gesammelt werden, alle fünf Jahre, erstmals spätestens für das Kalenderjahr 2022 zu erheben und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können auch gemeinde- bzw. verbandsübergreifend Daten erheben und sich bei der Erhebung der Daten eines Dritten bedienen.

(5) Die Daten gemäß Abs. 1 Z 8 sind unter Berücksichtigung

1.

des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904, ABl. Nr. L 211 vom 15.06.2021 S. 51,

2.

des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, ABl. Nr. L 349 vom 04.10.2021 S. 19,

zu erheben.

  1. (1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des ersten Satzes sind:
    1. 1.Ziffer einsGetränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    2. 2.Ziffer 2Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    3. 3.Ziffer 3aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    4. 4.Ziffer 4Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    5. 5.Ziffer 5Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
    6. 6.Ziffer 6Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
    7. 7.Ziffer 7Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
    8. 8.Ziffer 8Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,
    Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Z 1 und Lebensmittelverpackungen gemäß Z 2 sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl, unterteilt in ganz oder teilweise aus Kunststoff, zu melden.Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Ziffer eins und Lebensmittelverpackungen gemäß Ziffer 2, sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl, unterteilt in ganz oder teilweise aus Kunststoff, zu melden.
  2. (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“); diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen;
    2. 2.Ziffer 2die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3; diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Abs. 1 und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 Z 1 und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Absatz eins und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Massen von Abfällen von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2., die bei Reinigungsaktionen, in der gemischten Abfallsammlung, in Behältern auf öffentlichen Flächen und in spezifischen Infrastrukturen gesammelt werden, alle fünf Jahre, erstmals spätestens für das Kalenderjahr 2022 zu erheben und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können auch gemeinde- bzw. verbandsübergreifend Daten erheben und sich bei der Erhebung der Daten eines Dritten bedienen.
  5. (5)Absatz 5Die Daten gemäß Abs. 1 sind unter BerücksichtigungDie Daten gemäß Absatz eins, sind unter Berücksichtigung
    1. 1.Ziffer einsdes Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904, ABl. Nr. L 211 vom 15.06.2021 S. 51,des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Artikel 13, Absatz eins, Buchstabe d und Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/904, ABl. Nr. L 211 vom 15.06.2021 S. 51,
    2. 2.Ziffer 2des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, ABl. Nr. L 349 vom 04.10.2021 S. 19,
    3. 3.Ziffer 3des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/162 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber, ABl. Nr. L 26 vom 07.02.2022 S. 19,
    4. 4.Ziffer 4des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2267 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 32,
    zu erheben.

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