§ 2 GWH

Haftung der Gastwirte

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1951 bis 31.12.9999

Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 2,000.000 K1500 S erhöht.Die im Paragraph 970 a, a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 2,000.000 K1500 S erhöht.

Stand vor dem 29.12.1951

In Kraft vom 14.06.1924 bis 29.12.1951

Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 2,000.000 K1500 S erhöht.Die im Paragraph 970 a, a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 2,000.000 K1500 S erhöht.

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