§ 6a VVO Bepfandete Einweggetränkeverpackungen

Verpackungsverordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2023 bis 31.12.9999
§ 6a.Paragraph 6 a,

Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der §§ 8§§ 6, 16b8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20, 21, 21a bis 22 und 2222b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht. Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 6,, 8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20 bis 22 und 22b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht.

Stand vor dem 25.09.2023

In Kraft vom 30.12.2021 bis 25.09.2023
§ 6a.Paragraph 6 a,

Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der §§ 8§§ 6, 16b8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20, 21, 21a bis 22 und 2222b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht. Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 6,, 8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20 bis 22 und 22b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten