§ 6a VVO

Verpackungsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2023 bis 31.12.9999
§ 6a.Paragraph 6 a,

Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der §§ 8§§ 6, 16b8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20, 21, 21a bis 22 und 2222b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht. Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 6,, 8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20 bis 22 und 22b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht.

Stand vor dem 25.09.2023

In Kraft vom 30.12.2021 bis 25.09.2023
§ 6a.Paragraph 6 a,

Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der §§ 8§§ 6, 16b8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20, 21, 21a bis 22 und 2222b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht. Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 6,, 8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20 bis 22 und 22b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht.

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