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Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der §§ 8§§ 6, 16b8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20, 21, 21a bis 22 und 2222b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht. Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 6,, 8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20 bis 22 und 22b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht.
Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der §§ 8§§ 6, 16b8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20, 21, 21a bis 22 und 2222b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht. Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 6,, 8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20 bis 22 und 22b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht.