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1.Ziffer eins § 3 Z 1 und Anhang 2 dieser Verordnung in Kraft undParagraph 3, Ziffer eins und Anhang 2 dieser Verordnung in Kraft und
2.Ziffer 2 § 2 Abs. 1 und 1a, § 7 Abs. 1 und die Anlagen 1a und 2 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 1a, Paragraph 7, Absatz eins und die Anlagen 1a und 2 der VerpackVO 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,, außer Kraft.
1.Ziffer eins § 3 Z 1 und Anhang 2 dieser Verordnung in Kraft undParagraph 3, Ziffer eins und Anhang 2 dieser Verordnung in Kraft und
2.Ziffer 2 § 2 Abs. 1 und 1a, § 7 Abs. 1 und die Anlagen 1a und 2 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 1a, Paragraph 7, Absatz eins und die Anlagen 1a und 2 der VerpackVO 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,, außer Kraft.