Gesetzesaktualisierungen

11 Gesetze aktualisiert am 14.08.2023

Gesetze 11-11 von 11

15 Paragrafen zu Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) aktualisiert


§ 26 VoBeG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Volksbeg... mehr lesen...


§ 24 VoBeG

§ 24.Paragraph 24, Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr 7/2023, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des § 8 anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung bet... mehr lesen...


§ 22 VoBeG

§ 22.Paragraph 22, Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifis... mehr lesen...


§ 13 VoBeG

(1)Absatz einsAnhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr1.Ziffer einsdie Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,2.Ziffer 2die Summe der Eintragungenfestzustellen und im Internet zu veröffentlichen.(2)Absatz 2Weite... mehr lesen...


§ 12 VoBeG

§ 12.Paragraph 12, Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 4, 58, 65, 66 und 74 NRWO. Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz 4,, 58, 65, 66 und 74 NRWO. mehr lesen...


§ 11 VoBeG

(1)Absatz einsEintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:1.Ziffer einsIn Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinn von § 4 E-GovG über eine vom Bundesmin... mehr lesen...


§ 10 VoBeG

§ 10.Paragraph 10, Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß § 6 Abs. 4 veröffentlichte Entscheidung in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eint... mehr lesen...


§ 8 VoBeG

(1)Absatz einsEintragungen werden, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) entgegengenommen. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen Stimmberechtigte die Eintragungen vornehmen können, zu bestimmen. In jeder Gemeinde, i... mehr lesen...


§ 6 VoBeG

(1)Absatz einsInnerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 3 Abs. 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche... mehr lesen...


§ 5 VoBeG

(1)Absatz einsUnterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können auf folgende Weise abgegeben werden:1.Ziffer einsIn Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von § 4 des EIn Form des elektronischen Nachwe... mehr lesen...


§ 4 VoBeG

(1)Absatz einsInnerhalb von zwei Wochen ist über die Anmeldung (§ 3 Abs. 1) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 5) erfüllt sind.Innerhalb von zwei Wochen ist über die Anmeldung (Paragraph 3, Absatz eins,) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuz... mehr lesen...


§ 3 VoBeG

(1)Absatz einsDie Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 3) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 5) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann... mehr lesen...


Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022 § 0 gültig von 05.04.2020 bis 19.07.2022 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.23
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