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Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr 7/2023, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des § 8 anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen. Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 7 aus 2023,, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des Paragraph 8, anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen.
Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr 7/2023, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des § 8 anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen. Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 7 aus 2023,, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des Paragraph 8, anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen.