§ 5 VoBeG Unterstützung des Einleitungsantrags

Volksbegehrengesetz 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können auf folgende Weise abgegeben werden:
    1. 1.Ziffer einsIn Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von § 4 des EIn Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung, über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen DatenanwendungDatenverarbeitung zu vermerken ist;Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen DatenanwendungDatenverarbeitung zu vermerken ist;
    2. 2.Ziffer 2In Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich auf dem Formular laut Anlage 3 geleisteten Unterschrift.
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 NRWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 3, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Unterstützungserklärung abgegeben wird, angeführt sind, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten DatenanwendungDatenverarbeitung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Wenn ein Einleitungsantrag abgewiesen wurde und eine Anfechtung nicht mehr möglich ist oder ein Einleitungsantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr nicht gestellt wurde, ist das unterschriebene Formular von der Gemeinde nach entsprechender Verständigung durch den Bundesminister für Inneres unverzüglich zu vernichten. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Anlage 4) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 3, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Unterstützungserklärung abgegeben wird, angeführt sind, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten DatenanwendungDatenverarbeitung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Wenn ein Einleitungsantrag abgewiesen wurde und eine Anfechtung nicht mehr möglich ist oder ein Einleitungsantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr nicht gestellt wurde, ist das unterschriebene Formular von der Gemeinde nach entsprechender Verständigung durch den Bundesminister für Inneres unverzüglich zu vernichten. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Anlage 4) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.
  3. (3)Absatz 3Wenn sich über die Identität eines StimmberechtigtenUnterstützungswilligen Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur EintragungAbgabe einer Unterstützungserklärung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur EintragungAbgabe einer Unterstützungserklärung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Für jedes Volksbegehren darf ein Stimmberechtigter nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes.Für jedes Volksbegehren darf ein Stimmberechtigter nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes römisch III dieses Bundesgesetzes.
  5. (4)Absatz 4Für jedes Volksbegehren darf ein Unterstützungswilliger nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsUnterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können auf folgende Weise abgegeben werden:
    1. 1.Ziffer einsIn Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von § 4 des EIn Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung, über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen DatenanwendungDatenverarbeitung zu vermerken ist;Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen DatenanwendungDatenverarbeitung zu vermerken ist;
    2. 2.Ziffer 2In Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich auf dem Formular laut Anlage 3 geleisteten Unterschrift.
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 NRWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 3, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Unterstützungserklärung abgegeben wird, angeführt sind, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten DatenanwendungDatenverarbeitung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Wenn ein Einleitungsantrag abgewiesen wurde und eine Anfechtung nicht mehr möglich ist oder ein Einleitungsantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr nicht gestellt wurde, ist das unterschriebene Formular von der Gemeinde nach entsprechender Verständigung durch den Bundesminister für Inneres unverzüglich zu vernichten. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Anlage 4) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 3, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Unterstützungserklärung abgegeben wird, angeführt sind, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten DatenanwendungDatenverarbeitung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Wenn ein Einleitungsantrag abgewiesen wurde und eine Anfechtung nicht mehr möglich ist oder ein Einleitungsantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr nicht gestellt wurde, ist das unterschriebene Formular von der Gemeinde nach entsprechender Verständigung durch den Bundesminister für Inneres unverzüglich zu vernichten. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Anlage 4) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.
  3. (3)Absatz 3Wenn sich über die Identität eines StimmberechtigtenUnterstützungswilligen Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur EintragungAbgabe einer Unterstützungserklärung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur EintragungAbgabe einer Unterstützungserklärung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Für jedes Volksbegehren darf ein Stimmberechtigter nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes.Für jedes Volksbegehren darf ein Stimmberechtigter nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes römisch III dieses Bundesgesetzes.
  5. (4)Absatz 4Für jedes Volksbegehren darf ein Unterstützungswilliger nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten