§ 12 VoBeG

Volksbegehrengesetz 2018

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 4, 58, 65, 66 und 74 NRWO. Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz 4,, 58,, 65, 66 und 74 NRWO.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 19.07.2022
§ 12.Paragraph 12,

Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 4, 58, 65, 66 und 74 NRWO. Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz 4,, 58,, 65, 66 und 74 NRWO.

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