(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen G... mehr lesen...
(1) Durch dieses Gesetz werden die erforderlichen begleitenden Regelungen zu folgenden unmittelbar geltenden Verordnungen für die Vermarktung und Marktüberwachung von Bauprodukten, welche in die Regelungskompetenz des Landes fallen, geschaffen:1.Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parla... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer1.ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt,2.ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzei... mehr lesen...
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, personenbezogene und andere Daten automatisiert zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission oder an ausländische und internationale Behörden ist im Rahmen der ... mehr lesen...
Für die behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl.Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2020, anzuwenden. mehr lesen...
(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Niederösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 14 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtsc... mehr lesen...
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:1.Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;2.Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;3.Kont... mehr lesen...
(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes.(2) Für Bauprodukte, die nicht d... mehr lesen...
(1) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß § 43 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der gelte... mehr lesen...
Bauprodukte, für die1.eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt ist, oder2.eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der... mehr lesen...
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung im Sinne von § 8 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat ... mehr lesen...
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) besteht und sie das Einbauzeichen (§ ... mehr lesen...
1.Bauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;2.energieverbra... mehr lesen...
(1) Das Land Niederösterreich ist gemeinsam mit den anderen Bundesländern Träger und ordentliches Mitglied des Vereins “Österreichisches Institut für Bautechnik”.(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist Behörde für:1.die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen;2.die Marktüberwac... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt:1.die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;2.die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;3.die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technisc... mehr lesen...
LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 33/2021 [CELEX-Nr.: 32009L0125, 32013L0059]Inhaltsverzeichnis1. TeilAllgemeines§ 1Geltungsbereich§ 2Österreichisches Institut für Bautechnik, Zuständigkeit§ 3Begriffsbestimmungen2. TeilBereitstellung auf dem Markt§ 4Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt3. TeilVe... mehr lesen...