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(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 22 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 14, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2021 treten am 16. Juli 2021 in Kraft.
(5) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes, LGBl. Nr. 33/2021, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 22 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 14, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2021 treten am 16. Juli 2021 in Kraft.
(5) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes, LGBl. Nr. 33/2021, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.