Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Einbauzeichen
I(Anm. Einbauzeichen: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Das Einbauzeichen nach § 9 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben “Ü” und “A” als Abkürzungen für die Worte “Übereinstimmung” und “Austria” gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
R-1.3.1-00-0001
| ||||||||||
|
|
II. Gestaltung des Bildzeichens “ÜA” sowie der zusätzlichen Angaben:
|
|
|
|
III. Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 9 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:
Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.
Einbauzeichen
I(Anm. Einbauzeichen: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Das Einbauzeichen nach § 9 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben “Ü” und “A” als Abkürzungen für die Worte “Übereinstimmung” und “Austria” gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
R-1.3.1-00-0001
| ||||||||||
|
|
II. Gestaltung des Bildzeichens “ÜA” sowie der zusätzlichen Angaben:
|
|
|
|
III. Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 9 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:
Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.