§ 3 NÖ BM 2013

NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2021 bis 31.12.9999

1.

Bauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das beziehungsweisebzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;

2.

Bereitstellungenergieverbrauchsrelevantes Bauprodukt: ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeitihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;

3.

Harmonisierte NormenBauteile und Baugruppen: im Auftrag der Europäischen Kommission von einer Europäischen Normungsorganisation (CENTeile, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regelnzum Einbau in energieverbrauchsrelevante Bauprodukte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Fundstellen in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht worden sindUmweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;

4.

ProduktregistrierungMaterialien: förmliches Verfahren bei einer Produktregistrierungsstellealle Materialien, mit dem die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA nachgewiesen wirdwährend des Lebenszyklus eines Bauproduktes verwendet werden;

5.

RegelwerkeLebenszyklus: harmonisierte technische Spezifikationen im SinneGesamtheit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25) sowie nationale technische Bestimmungenaufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Bauproduktes von der VertragsparteienVerarbeitung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind.Rohmaterials bis zur Entsorgung;

6.

Ökodesign-Anforderungen: Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die von der Europäischen Kommission nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) erlassen werden oder die ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden;

Allgemeine Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen, die das gesamte ökologische Profil eines Bauproduktes ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;

spezifische Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen in Form von messbaren Größen für einen bestimmten Umweltaspekt eines Bauproduktes wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;

7.

Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

8.

Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;

9.

Inbetriebnahme: die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Bauproduktes durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft;

10.

Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

Gibt es keinen Hersteller im Sinn des ersten Satzes oder keinen Importeur im Sinn der Z 12, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein unter den in den 4. Teil fallendes Bauprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

11.

Bevollmächtigter: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen, den mit den im 4. Teil verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;

12.

Importeur: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Bauprodukt in der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt;

13.

Produktgestaltung: die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an ein Bauprodukt in dessen technische Beschreibung;

14.

Umweltaspekt: ein Bestandteil oder eine Funktion eines Bauproduktes, der oder die während des Lebenszyklus des Bauproduktes mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;

15.

Umweltauswirkung: eine einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;

16.

Ökologisches Profil: die Beschreibung – gemäß der für das Bauprodukt einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;

17.

Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes: das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Bauproduktes;

Verbesserung der Umweltverträglichkeit: der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.

18.

Harmonisierte Normen: im Auftrag der Europäischen Kommission von einer Europäischen Normungsorganisation (CEN, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln, deren Fundstellen in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;

19.

Produktregistrierung: förmliches Verfahren bei einer Produktregistrierungsstelle, mit dem die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA nachgewiesen wird;

20.

Regelwerke: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25 Abs. 1 Z 1) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind.

Stand vor dem 03.05.2021

In Kraft vom 12.04.2014 bis 03.05.2021

1.

Bauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das beziehungsweisebzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;

2.

Bereitstellungenergieverbrauchsrelevantes Bauprodukt: ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeitihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;

3.

Harmonisierte NormenBauteile und Baugruppen: im Auftrag der Europäischen Kommission von einer Europäischen Normungsorganisation (CENTeile, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regelnzum Einbau in energieverbrauchsrelevante Bauprodukte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Fundstellen in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht worden sindUmweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;

4.

ProduktregistrierungMaterialien: förmliches Verfahren bei einer Produktregistrierungsstellealle Materialien, mit dem die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA nachgewiesen wirdwährend des Lebenszyklus eines Bauproduktes verwendet werden;

5.

RegelwerkeLebenszyklus: harmonisierte technische Spezifikationen im SinneGesamtheit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25) sowie nationale technische Bestimmungenaufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Bauproduktes von der VertragsparteienVerarbeitung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind.Rohmaterials bis zur Entsorgung;

6.

Ökodesign-Anforderungen: Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die von der Europäischen Kommission nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) erlassen werden oder die ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden;

Allgemeine Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen, die das gesamte ökologische Profil eines Bauproduktes ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;

spezifische Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen in Form von messbaren Größen für einen bestimmten Umweltaspekt eines Bauproduktes wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;

7.

Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

8.

Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;

9.

Inbetriebnahme: die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Bauproduktes durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft;

10.

Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

Gibt es keinen Hersteller im Sinn des ersten Satzes oder keinen Importeur im Sinn der Z 12, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein unter den in den 4. Teil fallendes Bauprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

11.

Bevollmächtigter: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen, den mit den im 4. Teil verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;

12.

Importeur: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Bauprodukt in der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt;

13.

Produktgestaltung: die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an ein Bauprodukt in dessen technische Beschreibung;

14.

Umweltaspekt: ein Bestandteil oder eine Funktion eines Bauproduktes, der oder die während des Lebenszyklus des Bauproduktes mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;

15.

Umweltauswirkung: eine einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;

16.

Ökologisches Profil: die Beschreibung – gemäß der für das Bauprodukt einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;

17.

Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes: das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Bauproduktes;

Verbesserung der Umweltverträglichkeit: der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.

18.

Harmonisierte Normen: im Auftrag der Europäischen Kommission von einer Europäischen Normungsorganisation (CEN, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln, deren Fundstellen in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;

19.

Produktregistrierung: förmliches Verfahren bei einer Produktregistrierungsstelle, mit dem die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA nachgewiesen wird;

20.

Regelwerke: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25 Abs. 1 Z 1) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind.

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