§ 16 NÖ BM 2013

NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:

1.

Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

2.

Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

3.

Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit u. dgl., erforderlichenfalls auch auf der Baustelle;

4.

Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

5.

Marktüberwachungsmaßnahmen;

6.

Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

7.

Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

8.

Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;

9.

Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;

10.

Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

Stand vor dem 15.07.2021

In Kraft vom 12.04.2014 bis 15.07.2021

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:

1.

Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

2.

Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

3.

Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit u. dgl., erforderlichenfalls auch auf der Baustelle;

4.

Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

5.

Marktüberwachungsmaßnahmen;

6.

Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

7.

Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

8.

Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;

9.

Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;

10.

Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

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