§ 13 NÖ BM 2013

NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß § 43 NÖ Bauordnung 19962014, LGBl. 8200LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, stehen. Darüber kann die Baubehörde im Einzelfall einen Nachweis verlangen.

(2) Die Verwendung gebrauchter Bauprodukte, wie z. B. Ziegel oder Fertigteile, ist zulässig, wenn sie den in § 43 Abs. 1 NÖ Bauordnung 19962014, LGBl. 8200LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, angeführten Anforderungen entsprechen.

Stand vor dem 03.05.2021

In Kraft vom 12.04.2014 bis 03.05.2021

(1) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß § 43 NÖ Bauordnung 19962014, LGBl. 8200LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, stehen. Darüber kann die Baubehörde im Einzelfall einen Nachweis verlangen.

(2) Die Verwendung gebrauchter Bauprodukte, wie z. B. Ziegel oder Fertigteile, ist zulässig, wenn sie den in § 43 Abs. 1 NÖ Bauordnung 19962014, LGBl. 8200LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, angeführten Anforderungen entsprechen.

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