Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 07.01.2021

Gesetze 1-4 von 4

6 Paragrafen zu Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG (K-FLG) aktualisiert


§ 117 K-FLG

(1) Wera)Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer agrarischen Operation dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,b)den nach § 6 Abs. 1 verfügten Eigentumsbeschränkungen zuwiderhandelt,c)die Organe der Agrarbehörde oder die von der Agrarbehörde ermä... mehr lesen...


§ 112 K-FLG

(1) Die Verordnungen über die Einleitung und den Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens sind durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde sowie jener Gemeinden bekanntzumachen, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke liegen. Die Verordnung tritt nach A... mehr lesen...


§ 97a K-FLG

(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 55/2013, zu bildenden Senat. (2) An der Senatsentscheidung haben zwei auf dem Gebiet der Land- oder Forstwirtschaft fach... mehr lesen...


§ 95 K-FLG

(1) Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die... mehr lesen...


§ 62 K-FLG

(1) Die neue Flureinteilung ist in einem den Hauptteilungsplan enthaltenden Bescheid festzulegen, in der Natur abzustecken und vorläufig zu vermarken.(2) Der Hauptteilungsplan hat zu enthalten:a)die Liste der Parteien,b)das Verzeichnis der Anteilsrechte,c)den Besitzstandsausweis und den Bewertung... mehr lesen...


§ 51 K-FLG

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Re... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.01.21

2 Paragrafen zu Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG (K-WWLG) aktualisiert


§ 44 K-WWLG

(1) Die Behörde hat die Einleitung und den Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten festzustellen. Die rechtskräftige Feststellung über Einleitung und Abschluss des Verfahrens ist den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden m... mehr lesen...


§ 3 K-WWLG

(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat im Fall der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.01.21

6 Paragrafen zu Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG (K-LWG) aktualisiert


§ 17 K-LWG

(1) Die Landesregierung hat alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht übera)die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten undb)die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmenim abgelaufenen Berichtszeitraum vorzulegen.(2) Sollte im Jahr der ersten ... mehr lesen...


§ 8 K-LWG

Das agrarische Leitbild hat sich insbesondere zu erstreckena)auf die Darstellung aktueller agrarstatistischer Daten einschließlich einer Analyse in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken;b)auf die Darstellung und Planung von Förderungsschwerpunkten und Förderungsstrategien. mehr lesen...


§ 7 K-LWG

(1) Die Landesregierung hat für die Erstellung eines agrarischen Leitbildes zu sorgen.(2) Aufgabe des agrarischen Leitbildes ist die Darstellung, in welchen Bereichen die Landwirtschaft im Besonderen einer Förderung bedarf, um eine der besonderen Funktionen (Abs. 3) im Landesgebiet oder in Teilen... mehr lesen...


§ 6b K-LWG

(1) Die Landesregierung hat zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft erforderlichen Daten und personenbezogenen Daten einen Almkataster über den Bestand von Almen zu führen. (2) Der Almkataster darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden. (3)... mehr lesen...


§ 5 K-LWG

(1) Zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen hat die Landesregierung unter Beachtung der Ziele (§ 1) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien zu erlassen.(2) Die Landesregierung hat Mitteilungs- und Genehmigungspflichten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Hinblick auf För... mehr lesen...


§ 2 K-LWG

(1) Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen dazu beizutragen, den Bestand und die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, insbesondere in ihrer Form als Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zu sichern.(1a) Wenn sich Förderungswerber gemeinsa... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.01.21

3 Paragrafen zu Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG (K-GSLG) aktualisiert


§ 19 K-GSLG

(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, diea)den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;b)Entschädigungs- oder B... mehr lesen...


§ 18 K-GSLG

(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, daß die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.(2) Die Ag... mehr lesen...


§ 15 K-GSLG

(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft(§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen übera)die sic... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.01.21
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