§ 6b K-LWG

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft erforderlichen Daten und personenbezogenen Daten einen Almkataster über den Bestand und die Bewirtschaftung von Almen zu führen.

(2) Der Almkataster darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden.

(3) Unter Almen sind landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen, die sich wegen ihrer Entfernung zum Heimatgut und zur Siedlungszone und wegen ihrer Höhenlage und der durch die klimatischen Verhältnisse verkürzten Vegetationsperioden zur weidewirtschaftlichen Nutzung oder zur Mahd eignen, und zumindest eine Gesamtfläche von fünf Hektar oder zumindest eine Futterfläche von drei Hektar aufweisen sowie sonstige dazugehörige Grundflächen, Gebäude und andere Anlagen (zB Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen sowie Energieversorgungsanlagen).

(4) In den Almkataster ist jede Alm im Land Kärnten einzutragen, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt. Der Almkataster hat über jede Alm zumindest nachstehende Informationen und personenbezogene Daten zu enthalten:

a)

in seinem öffentlichen Teil:

1.

die Bezeichnung der Alm;

2.

die Seehöhe der Alm;

3.

die Gesamtfläche der Alm;

4.

die für die Bewirtschaftung der Almeinen Almbetrieb wesentlichen Umstände, wie insbesondere ihre Lage, ihre Erschließung und die auf ihr befindlichen Bauten;

5.

sofern vorhanden, Wald, der in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Alm steht, sowie allfällige Schutzgebiete, die sich auf dem Gebiet der oder in unmittelbarer Nähe zur Alm befinden;

b)

in seinem nichtöffentlichen Teil:

1.

die Eigentümer der Alm und deren Anschrift;

2.

die zu der Alm gehörigen Grundstücke;

3.

die Almbetriebsnummer;

4.

die tatsächliche Nutzung der Alm sowie die Nutzungsberechtigten und deren Anschrift;(entfällt)

5.

Förderungen, die auf Grundlage dieses Gesetzes gewährt werden.

(5) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte einer Alm haben der Landesregierung auf ihr Verlangen hin die für die Führung des Almkatasters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten sind jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des § 8 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes, LGBl. Nr. 70/2005, in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten auch im Internet nach Maßgabe des ersten Satzes veröffentlichen.

(7) Die Einsichtnahme in den nichtöffentlichen Teil des Almkatasters und die Übermittlung hierin verarbeiteter personenbezogener Daten ist – auch automationsunterstützt – gestattet:

a)

den Eigentümern und Nutzungsberechtigten hinsichtlich jener Almen, an denen ihnen Eigentum oder Nutzungsrechte zukommen;

b)

den Organen des Landes Kärnten, den Organen des Bundes und den Organen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit diese jeweils die in Abs. 4 lit. b genannten personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 6a, benötigen, die personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung hierfür bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.

Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in personenbezogener Form aufbewahrt werden und nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, als dies zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist.

(8) Nähere Bestimmungen über die Führung, den Inhalt und die Form des Almkatasters können, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.12.2018 bis 15.12.2020

(1) Die Landesregierung hat zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft erforderlichen Daten und personenbezogenen Daten einen Almkataster über den Bestand und die Bewirtschaftung von Almen zu führen.

(2) Der Almkataster darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden.

(3) Unter Almen sind landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen, die sich wegen ihrer Entfernung zum Heimatgut und zur Siedlungszone und wegen ihrer Höhenlage und der durch die klimatischen Verhältnisse verkürzten Vegetationsperioden zur weidewirtschaftlichen Nutzung oder zur Mahd eignen, und zumindest eine Gesamtfläche von fünf Hektar oder zumindest eine Futterfläche von drei Hektar aufweisen sowie sonstige dazugehörige Grundflächen, Gebäude und andere Anlagen (zB Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen sowie Energieversorgungsanlagen).

(4) In den Almkataster ist jede Alm im Land Kärnten einzutragen, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt. Der Almkataster hat über jede Alm zumindest nachstehende Informationen und personenbezogene Daten zu enthalten:

a)

in seinem öffentlichen Teil:

1.

die Bezeichnung der Alm;

2.

die Seehöhe der Alm;

3.

die Gesamtfläche der Alm;

4.

die für die Bewirtschaftung der Almeinen Almbetrieb wesentlichen Umstände, wie insbesondere ihre Lage, ihre Erschließung und die auf ihr befindlichen Bauten;

5.

sofern vorhanden, Wald, der in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Alm steht, sowie allfällige Schutzgebiete, die sich auf dem Gebiet der oder in unmittelbarer Nähe zur Alm befinden;

b)

in seinem nichtöffentlichen Teil:

1.

die Eigentümer der Alm und deren Anschrift;

2.

die zu der Alm gehörigen Grundstücke;

3.

die Almbetriebsnummer;

4.

die tatsächliche Nutzung der Alm sowie die Nutzungsberechtigten und deren Anschrift;(entfällt)

5.

Förderungen, die auf Grundlage dieses Gesetzes gewährt werden.

(5) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte einer Alm haben der Landesregierung auf ihr Verlangen hin die für die Führung des Almkatasters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten sind jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des § 8 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes, LGBl. Nr. 70/2005, in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten auch im Internet nach Maßgabe des ersten Satzes veröffentlichen.

(7) Die Einsichtnahme in den nichtöffentlichen Teil des Almkatasters und die Übermittlung hierin verarbeiteter personenbezogener Daten ist – auch automationsunterstützt – gestattet:

a)

den Eigentümern und Nutzungsberechtigten hinsichtlich jener Almen, an denen ihnen Eigentum oder Nutzungsrechte zukommen;

b)

den Organen des Landes Kärnten, den Organen des Bundes und den Organen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit diese jeweils die in Abs. 4 lit. b genannten personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 6a, benötigen, die personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung hierfür bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.

Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in personenbezogener Form aufbewahrt werden und nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, als dies zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist.

(8) Nähere Bestimmungen über die Führung, den Inhalt und die Form des Almkatasters können, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.

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