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(1) Die Verordnungen über die Einleitung und den AbschlußAbschluss eines Zusammenlegungsverfahrens sind in der “Kärntner Landeszeitung” zu veröffentlichen und durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde sowie jener Gemeinden bekanntzumachen, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke liegen. Die Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie durch Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde kundgemacht worden ist.
(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung und den Abschluss der Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regelungsverfahren ist nur durch Anschlag im Sinne des Abs. 1 bekanntzumachen.(entfällt)
(3) Die Einleitung und der Abschluss eines Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.
(1) Die Verordnungen über die Einleitung und den AbschlußAbschluss eines Zusammenlegungsverfahrens sind in der “Kärntner Landeszeitung” zu veröffentlichen und durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde sowie jener Gemeinden bekanntzumachen, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke liegen. Die Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie durch Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde kundgemacht worden ist.
(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung und den Abschluss der Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regelungsverfahren ist nur durch Anschlag im Sinne des Abs. 1 bekanntzumachen.(entfällt)
(3) Die Einleitung und der Abschluss eines Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.