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(1) Die Landesregierung hat bis 15. Oktober jeden Jahresalle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über
die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
im abgelaufenen Berichtszeitraum vorzulegen. |
(2) Sollte im Jahr der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages (Art. 15 Abs. 1 K-LVG) ein Bericht gemäß Abs. 1 nicht vorzulegen sein, hat die Landesregierung dem Landtag einen Sonderbericht zu erstatten. Dieser Sonderbericht hat neben wiederkehrenden Berichtsteilen insbesondere Informationen über die land- und forstwirtschaftliche Einkommensentwicklung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegenzu enthalten.
(3) Die Berichterstattung soll jedenfalls in digitaler Form erfolgen. |
(1) Die Landesregierung hat bis 15. Oktober jeden Jahresalle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über
die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und | ||||||||||||||||||
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die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
im abgelaufenen Berichtszeitraum vorzulegen. |
(2) Sollte im Jahr der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages (Art. 15 Abs. 1 K-LVG) ein Bericht gemäß Abs. 1 nicht vorzulegen sein, hat die Landesregierung dem Landtag einen Sonderbericht zu erstatten. Dieser Sonderbericht hat neben wiederkehrenden Berichtsteilen insbesondere Informationen über die land- und forstwirtschaftliche Einkommensentwicklung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegenzu enthalten.
(3) Die Berichterstattung soll jedenfalls in digitaler Form erfolgen. |