§ 17 K-LWG

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat bis 15. Oktober jeden Jahresalle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über

a) die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und

die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und

a)

b) die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen

die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen

b)

im abgelaufenen Berichtszeitraum vorzulegen.

(2) Sollte im Jahr der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages (Art. 15 Abs. 1 K-LVG) ein Bericht gemäß Abs. 1 nicht vorzulegen sein, hat die Landesregierung dem Landtag einen Sonderbericht zu erstatten. Dieser Sonderbericht hat neben wiederkehrenden Berichtsteilen insbesondere Informationen über die land- und forstwirtschaftliche Einkommensentwicklung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegenzu enthalten.

(3) Die Berichterstattung soll jedenfalls in digitaler Form erfolgen.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.12.2012 bis 15.12.2020

(1) Die Landesregierung hat bis 15. Oktober jeden Jahresalle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über

a) die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und

die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und

a)

b) die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen

die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen

b)

im abgelaufenen Berichtszeitraum vorzulegen.

(2) Sollte im Jahr der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages (Art. 15 Abs. 1 K-LVG) ein Bericht gemäß Abs. 1 nicht vorzulegen sein, hat die Landesregierung dem Landtag einen Sonderbericht zu erstatten. Dieser Sonderbericht hat neben wiederkehrenden Berichtsteilen insbesondere Informationen über die land- und forstwirtschaftliche Einkommensentwicklung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegenzu enthalten.

(3) Die Berichterstattung soll jedenfalls in digitaler Form erfolgen.

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