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(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die
a) | den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen; | |||||||||
b) | Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen; | |||||||||
c) | zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können. |
(2) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die
a) | den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen; | |||||||||
b) | Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen; | |||||||||
c) | zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können. |
(2) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.