§ 51 K-FLG

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hatkann die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sindkann die Agrarbehörde diese von der Agrarbehörde einzusetzeneinsetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(1a) Die Agrarbehörde kann einen Sachverwalter bestellen, wenn

1.

die Agrargemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;

2.

die Agrargemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;

3.

die Agrargemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.

Der Sachverwalter ist auf Kosten der Agrargemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen.

(1b) Die Agrarbehörde ist befugt, Vorstandsmitglieder aus triftigen Gründen ihrer Stelle zu entheben. Zu triftigen Gründen im Sinne des ersten Satzes zählen insbesondere Verstöße gemäß § 117 Abs. 1 lit. g bis i sowie die beharrliche Nichtbefolgung satzungsgemäßer Aufgaben.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.12.2020

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hatkann die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sindkann die Agrarbehörde diese von der Agrarbehörde einzusetzeneinsetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(1a) Die Agrarbehörde kann einen Sachverwalter bestellen, wenn

1.

die Agrargemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;

2.

die Agrargemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;

3.

die Agrargemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.

Der Sachverwalter ist auf Kosten der Agrargemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen.

(1b) Die Agrarbehörde ist befugt, Vorstandsmitglieder aus triftigen Gründen ihrer Stelle zu entheben. Zu triftigen Gründen im Sinne des ersten Satzes zählen insbesondere Verstöße gemäß § 117 Abs. 1 lit. g bis i sowie die beharrliche Nichtbefolgung satzungsgemäßer Aufgaben.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

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