Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 04.08.2018

Gesetze 1-3 von 3

10 Paragrafen zu Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016 (EKV) aktualisiert


§ 4 EKV Einreichung

(1)Absatz einsAnzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen ... mehr lesen...


§ 7 EKV Allgemeines

(1)Absatz einsEiner Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den §§ 8 bis 14 angeführ... mehr lesen...


§ 10 EKV Beteiligungsverhältnisse und Gruppenzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten

§ 10.Paragraph 10, Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Gruppenzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:1.Ziffer einssofern der Anzeigepflichtige einer Gruppe angehört,a)Litera aeine aussagekrä... mehr lesen...


§ 15 EKV Verweise

§ 15.Paragraph 15, Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:1.Ziffer einsBankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzbla... mehr lesen...


§ 16 EKV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kredi... mehr lesen...


Anl. 1 EKV

Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an ein... mehr lesen...


Anl. 2 EKV

Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an ein... mehr lesen...


§ 1 EKV Anwendungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 20b Abs. 3 BWG sowie auf Anzeigen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung a... mehr lesen...


§ 2 EKV Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2, Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer eins„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 ZaDiG 2018 und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sowie eine Absichtsanzeige gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine... mehr lesen...


Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016 (EKV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2018 § 0 gültig von 01.01.2016 bis 31.07.2018 mehr lesen...


Aktualisiert am 04.08.18

1 Paragraf zu Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz (Bgld. GeoDIG) aktualisiert


§ 11 Bgld. GeoDIG Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch

(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes gemäß Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG zugänglich und n... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.08.18
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