Anl. 2 EKV

Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat
(Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016)

Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 2 EKV 2016Anzeigeformular gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKV 2016
Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung/Unterschreitung von gesetzlichen Beteiligungsgrenzen

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 255/2017, Artikel 2, Z 11, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 1 und 2 wird der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ jeweils durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.“)Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2017,, Artikel 2, Ziffer 11,, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 1 und 2 wird der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ jeweils durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.“)

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.07.2018
Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat
(Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016)

Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 2 EKV 2016Anzeigeformular gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKV 2016
Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung/Unterschreitung von gesetzlichen Beteiligungsgrenzen

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 255/2017, Artikel 2, Z 11, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 1 und 2 wird der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ jeweils durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.“)Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2017,, Artikel 2, Ziffer 11,, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 1 und 2 wird der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ jeweils durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.“)

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